21.11.2024
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Landgericht Dresden Urteil08.11.2017

Klage im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal abgewiesenKäufer von Fahrzeugen mit "Schummel-Software" müssen zunächst Update aufspielen lassen

Das Landgericht Dresden hat die Klage eines von der VW-Abgas-Affäre betroffenen Fahrzeugkäufers gegen einen Skoda-Händler abgewiesen. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Lieferung eines Neufahrzeugs, weil dies unver­hält­nismäßig sei. Der Käufer müsse zunächst dem Händler Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, also das angebotene Update durchzuführen. Erst wenn diese Nachbesserung in der Regel nach dem zweiten Versuch gescheitert sei (§ 440 Satz 2 BGB), könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die bisherige Nutzung verlangen.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im September 2011 einen Skoda Octavia Combi, 2. TDI Elegance (Modell Octavia II; Motorleistung: 103 KW) bestellt, der im April 2012 ausgeliefert wurde. Der Kläger verlangte mit seiner Klage vom Autohaus den Austausch dieses Fahrzeuges mit einem Kilometerstand von ca. 150.000 gegen einen fabrikneuen Skoda aus der aktuellen Serien­pro­duktion (Nachfolgemodell Oktavia III; Motorleistung: 110 KW). Das Software-Update hatte er abgelehnt, weil er diesem nicht traue.

Annahme einer generellen Ungeeignetheit der Updates nicht gerechtfertigt

Das Landgericht Dresden wies die Klage ab und führte zur Begründung des Urteils aus, dass das Gesetz im Rahmen von Gewähr­leis­tungs­ansprüchen, die einem Käufer gegen den Verkäufer (Händler) bei einem Mangel zustehen, zunächst eine Nachbes­se­rungs­mög­lichkeit für den Verkäufer vorsehe. Die Lieferung eines neuen Fahrzeugs könne jedenfalls dann nur nach zuvor gescheiterter Nachbesserung verlangt werden, wenn die Neulieferung im Vergleich zur Nachbesserung für den Verkäufer unver­hält­nismäßig sei (§ 439 Abs.3 BGB). Davon geht das Gericht in den VW-Fällen aus, denn die Kosten der Durchführung des Updates betrügen nur ca. 100-200 Euro pro Fahrzeug. Dass die vom VW-Konzern angebotenen Updates von vorneherein nicht geeignet seien oder nicht funktionierten, hielt das Gericht nicht für erwiesen. Vom ADAC durchgeführte Tests hätten ergeben, dass die Updates durchweg zu einer erheblichen Reduzierung der Stick­stof­fe­mis­sionen geführt hätten und Motorleistung und Verbrauch sich nicht signifikant verschlechtert hätten. Dass im Fall des Klägers diesbezüglich von etwas anderem auszugehen sei ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht. Die Annahme einer generellen Ungeeignetheit der Updates sei nicht gerechtfertigt.

Kunden steht ohne erfolglos versuchte Nachbesserung kein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu

Unstreitig sei es in einzelnen Fällen nach Durchführung des Updates zu Problemen gekommen. Aus Veröf­fent­li­chungen des ADAC sei jedoch zu entnehmen, dass es sich um eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Fahrzeuge in Deutschland (ca. 2,4 Mio) eher geringe Zahl handele. Gelinge VW auch beim zweiten Versuch die Beseitigung des Mangels nicht oder stellten sich nachteilige Wirkungen auf das Fahrzeug oder seine Werte heraus, so könne der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises - abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung - gegen Rückgabe des Fahrzeugs - verlangen (§ 440 Satz 2 BGB). Ohne eine erfolglos versuchte Nachbesserung stünden den Kunden diese Rechte jedoch nicht zu.

Hinweis zur Rechtslage

§ 439 BGB: Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) [...]

(3) 1 Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mäßigen Kosten möglich ist. 2 Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3 Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

§ 440 BGB: Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

1 Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2 Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Quelle: Landgericht Dresden/ra-online

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