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05.11.2026 

Dokument-Nr. 36350

Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.
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Beschluss04.11.2026Verwaltungsgericht Düsseldorf26 K 279/14, 26 K 2275/14, 26 K 6317/14, 26 K 258/15
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss04.11.2026

Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hält Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 für verfas­sungs­widrigVorlage an den Verfas­sungs­ge­richtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Mit in öffentlicher Sitzung verkündeten Beschlüssen hat die 26. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf dem Verfas­sungs­ge­richtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen über die Besoldung der Richter und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (konkret: Grundgehälter der Besol­dungs­gruppen R 1, R 2 und B 3) in den Jahren 2013 und 2014 mit dem Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar sind. Da die Entscheidung über die Gültigkeit eines Gesetzes den Verfas­sungs­ge­richten vorbehalten ist, musste das Verwal­tungs­gericht die Verfahren aussetzen.

Die Kläger in vier Paral­lel­ver­fahren sind zwei Richter (Besol­dungs­gruppen R 1 und R 2), ein Staatsanwalt (Besol­dungs­gruppe R 1) und ein Minis­te­ri­a­l­beamter (Besol­dungs­gruppe B 3), die in den Jahren 2013 und 2014 im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen standen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in diesen Jahren nicht amtsangemessen besoldet worden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versor­gungs­bezüge 2013/2014 erhöhte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besol­dungs­gruppen. Die Grundgehälter für die Besol­dungs­gruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarif­ver­hand­lungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besol­dungs­gruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 - VerfGH 21/13 - entschied der Verfas­sungs­ge­richtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfas­sungs­widrig ist. Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besol­dungs­gruppen ab A 13 sowie die Besol­dungs­ord­nungen R und B eine - allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere - Erhöhung der Grundgehälter vorsah. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf rief das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Klärung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der besol­dungs­recht­lichen Regelungen an, da es davon überzeugt war, dass die Regelungen aus formellen Gründen verfas­sungs­widrig waren. Denn der Landes­ge­setzgeber war beim Erlass des Änderungs­ge­setzes den in der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts entwickelten Begrün­dungs­pflichten (sogenannte „zweite Säule“ des Alimen­ta­ti­o­ns­prinzips) nicht ausreichend nachgekommen.

Allerdings gab der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts durch Beschluss vom 17. September 2025 - 2 BvL 5/18 u.a. - seine Rechtsprechung zur Begründung von Besol­dungs­ge­setzen - für die Kammer nicht vorhersehbar - vollumfänglich auf. Nunmehr sind die Besol­dungs­gesetze ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob der Gesetzgeber das Gebot der Mindest­be­soldung als absolute Untergrenze einer verfas­sungs­mäßigen Besoldung gewahrt und die Besoldung hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaft­lichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat. Hierzu bedurfte es umfangreicher Sachver­halt­s­er­mittlung, die durch das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf zu leisten war. Aus diesem Grund hob die 26. Kammer ihre Aussetzungs- und Vorla­ge­be­schlüsse von 2022 auf und nahm die Anträge auf Normenkontrolle zurück.

Zur Begründung der heute verkündeten Beschlüsse hat die Kammer ausgeführt: Das Änderungsgesetz genügt nicht den neuen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, weil der Landes­ge­setzgeber die Höhe der Besoldung nicht hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaft­lichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst hat. Insbesondere hat er es versäumt, die Besoldung in ausreichendem Maße an die gestiegenen Verbrau­cher­preise anzugleichen. Ferner wirkt es sich entscheidend aus, dass die Alimentation der Beamten in weiten Teilen der A-Besoldung (Besol­dungs­gruppen A 2 bis A 11) die gebotene Mindest­be­soldung nicht erreichte.

Die Kammer hat die Klagen dem Verfas­sungs­ge­richtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster statt dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt. Ihr kam diesbezüglich ein Wahlrecht zu, weil über Art. 4 Abs. 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen die Grundrechte des Grundgesetzes unmittelbar geltendes Landesrecht sind. Die Kammer verspricht sich von dieser Entscheidung eine Beschleunigung des Verfahrens. Beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht soll eine hohe zweistellige Anzahl Normen­kon­trol­lanträge von Verwal­tungs­ge­richten zum Thema Besoldung anhängig sein, beim Verfas­sungs­ge­richtshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist bislang hingegen noch kein solcher Antrag anhängig.

Der weitere Fortgang der Verfahren ist nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte relevant, die gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - mit Rücksicht auf anhängige Gerichts­ver­fahren - noch nicht entschieden hat. Beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind weitere Paral­lel­ver­fahren anhängig.

Über die Vereinbarkeit der Besoldung der Beamten und Richter im Jahr 2022 mit dem Alimen­ta­ti­o­ns­prinzip wird die Kammer am 12. November 2026 (A-Besoldung, Az. 26 K 2031/25 u.a.) und 11. Dezember 2026 (R-Besoldung, Az. 26 K 2716/25 u.a.) jeweils in Musterverfahren mündlich verhandeln.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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