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Dokument-Nr. 31717

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss29.04.2022

Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfas­sungs­widrigVG Düsseldorf erbittet Klärung durch Bundes­verfassungs­gericht

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat dem Bundes­verfassungs­gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelungen über die Besoldung der Richter und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (konkret: Grundgehälter der Besol­dungs­gruppen R 1, R 2 und B 3) in den Jahren 2013 und 2014 mit dem sog. Alimentations­prinzip nach Art. 33 A bs. 5 des Grundgesetzes vereinbar sind.

Die Kläger in drei Paral­lel­ver­fahren sind zwei Richter (Besol­dungs­gruppen R 1 und R 2) sowie ein inzwischen im Ruhestand befindlicher Beamter (Besol­dungs­gruppe B 3) im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie machen mit ihren Klagen geltend, sie seien in den Jahren 2013 und 2014 nicht amtsangemessen besoldet worden. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versor­gungs­bezüge 2013/2014 erhöhte der Gesetzgeber die Grundgehälter der Beamten und Richter gestaffelt nach Besol­dungs­gruppen. Die Grundgehälter für die Besol­dungs­gruppen A 2 bis A 10 wurden entsprechend dem Ergebnis der Tarif­ver­hand­lungen für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhöht. Die Erhöhung für die Besol­dungs­gruppen A 11 und A 12 blieb hinter dem Tarifabschluss zurück. Für alle anderen Beamten sowie für die Richter und Staatsanwälte war keine Erhöhung vorgesehen. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 (VerfGH 21/13) entschied der Verfas­sungs­ge­richtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, dass diese Regelung verfassungswidrig war. Daraufhin erließ der Landtag ein Änderungsgesetz, das auch für die Besol­dungs­gruppen ab A 13 eine allerdings gegenüber dem Tarifabschluss geringere Erhöhung der Grundgehälter vorsieht.

VG: Regelung verfas­sungs­widrig

Nach der Überzeugung des VG ist diese Regelung, soweit sie die Besol­dungs­gruppen der Kläger betrifft, verfas­sungs­widrig. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat in einer Reihe von Entscheidungen materielle Anforderungen an die Besol­dungs­ge­setz­gebung heraus­ge­ar­beitet. Außerdem ist eine besol­dungs­rechtliche Regelung bereits dann verfas­sungs­widrig, wenn der Besol­dungs­ge­setzgeber eine Besol­dungs­an­passung nur unzureichend begründet hat. Das ist hier der Fall. Die Gesetz­ge­bungs­ma­te­rialien lassen nicht nachvollziehbar erkennen, anhand welcher Methode der Gesetzgeber die Besoldung fortgeschrieben hat und welche Tatsachen der Entscheidung zugrunde liegen. Ob das Gesetz auch gemessen an den materiellen Anforderungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu beanstanden ist, hat die Kammer offen gelassen.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Klärung angerufen

Da die Entscheidung über die Gültigkeit eines Gesetzes den Verfas­sungs­ge­richten vorbehalten ist, musste das Verwal­tungs­gericht die Verfahren aussetzen. Es hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Klärung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der besol­dungs­recht­lichen Regelung angerufen. Die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ist nicht nur für die Kläger der vorliegenden Verfahren, sondern auch für zahlreiche Beamte, Richter und Staatsanwälte relevant, die gegen die Besoldung der Jahre 2013 und 2014 Widersprüche eingelegt haben, über die das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen mit Rücksicht auf anhängige Gerichts­ver­fahren noch nicht entschieden hat.

Beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind weitere Paral­lel­ver­fahren anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/cc)

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