06.11.2026
Urteile, erschienen im Oktober2026
 MoDiMiDoFrSaSo
40   1234
41567891011
4212131415161718
4319202122232425
44262728293031 
Urteile, erschienen im November2026
 MoDiMiDoFrSaSo
44      1
452345678
469101112131415
4716171819202122
4823242526272829
4930      
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
06.11.2026 

Dokument-Nr. 36354

Sie sehen ein Kruzifix an einer Wand.
Drucken
Urteil05.11.2026Bundesarbeitsgericht2 AZR 196/22
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil01.03.2022, 8 Sa 1092/20
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil05.11.2026

Kirchlicher Arbeitgeber hat kein Sonderrecht bei Doppelstandards: BAG erklärt Kündigung einer Beraterin nach Kirchenaustritt für unwirksamFordert ein kirchlicher Träger von katholischen Beschäftigten Kirchen­mit­glied­schaft, stellt aber gleichzeitig nicht-katholische Mitarbeiter ein, ist eine Entlassung wegen Kirche­n­aus­tritts diskriminierend

Die Kündigung eines Arbeits­ver­hält­nisses wegen des von einer Arbeitnehmerin gegenüber der zuständigen staatlichen Stelle erklärten, im Übrigen nicht publik gemachten Kirche­n­aus­tritts benachteiligt diese in unzulässiger Weise wegen ihrer Religion, wenn ihr kirchlicher Arbeitgeber mit den gleichen Aufgaben auch Personen beschäftigt, die nicht Mitglied dieser Kirche sind. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin war seit Februar 2006 bei dem beklagten Verein, einem Frauen- und Fachverband in der katholischen Kirche, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihre Familien in besonderen Lebenslagen widmet, ua. mit der Beratung von Schwangeren beschäftigt. Ab Juni 2013 befand sich die Klägerin durchgehend bis zum 31. Mai 2019 in Mutterschutz bzw. Elternzeit. Sie trat im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche aus, wovon der Beklagte im Dezember 2013 Kenntnis erhielt. Nachdem im Jahr 2018 sowie im Jahr 2019 mit der Klägerin mit dem Ziel ihres Wiedereintritts in die katholische Kirche geführte Gespräche erfolglos blieben, kündigte der Beklagte das Arbeits­ver­hältnis nach dem Ende der Elternzeit mit Schreiben vom 1. Juni 2019 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2019. Zu diesem Zeitpunkt waren bei dem Beklagten in der Schwan­ger­schafts­be­ratung auch zwei Arbeit­neh­me­rinnen tätig, die nicht der katholischen Kirche angehörten. Mit ihrer Klage hat die Klägerin ua. die Unwirksamkeit der Kündigungen und Annahmeverzugs- sowie Entschä­di­gungs­ansprüche geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, die Kündigungen benachteiligten sie entgegen der Vorgaben des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) wegen ihrer Religion. Der Beklagte sieht unter Berufung auf die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeits­ver­hältnisse“ von 2015 in dem Kirchenaustritt der Klägerin einen schwerwiegenden Loyali­täts­verstoß. Eine Benachteiligung liege nicht vor, jedenfalls sei diese gerechtfertigt.

Bisheriger Prozessverlauf und EuGH-Vorlage

Die Vorinstanzen haben die Kündigungen als unwirksam angesehen und der Klägerin die geltend gemachte Annah­me­ver­zugs­ver­gütung für Juni 2019 bis Mai 2020 sowie eine Entschädigung in Höhe von 2.314,22 Euro zuerkannt, was einem Brutto­mo­nat­s­entgelt der Klägerin entspricht. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage­ab­wei­sungs­antrag weiter. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 1. Februar 2024 (- 2 AZR 196/22 (A) – Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG (Gleich­be­hand­lungs­rahmen-Richtlinie) vorgelegt. Diese hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17. März 2026 (- C-258/24 – [Katholische Schwan­ger­schafts­be­ratung]) beantwortet.

Bundes­a­r­beits­gericht: Kündigung unzulässig

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Kündigungen sind unwirksam. Der Wirksamkeit der außer­or­dent­lichen fristlosen Kündigung steht bereits entgegen, dass der Beklagte die zweiwöchige Kündi­gungs­er­klä­rungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten hat. Zudem benachteiligen die vom Beklagten aufgestellten Anforderungen, auf deren Verletzung er die Kündigungen stützt, die Klägerin unmittelbar wegen ihrer Religion iSv. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 AGG, ohne dass dies gemäß § 9 Abs. 1 Alt. 2 bzw. § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist. Die vom Beklagten für von ihm beschäftigte Arbeitnehmer, die Mitglied der katholischen Kirche sind, aufgestellte berufliche Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten bzw. nach dem erfolgten Austritt wieder einzutreten, ist weder nach der Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin noch den Umständen ihrer Ausübung angesichts des Selbst­ver­ständ­nisses des Beklagten wesentlich. Um die geschuldeten Aufgaben als Sozialpädagogin erfüllen zu können, muss die Klägerin nicht Mitglied der katholischen Kirche sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht-katholische Beschäftigte mit den Aufgaben der Schwan­ger­schafts­be­ratung betraute. Der gegenüber der zuständigen Stelle erklärte, im Übrigen nicht publik gemachte Kirchenaustritt der Klägerin allein stellt aus diesem Grund auch keinen Loyali­täts­verstoß iSd. § 9 Abs. 2 AGG dar, der eine Benachteiligung rechtfertigt. Aus dem bloßen Austritt folgt nicht, dass die Klägerin die Beratung von Schwangeren zukünftig nicht mehr in der von dem Beklagten verlangten Art und Weise erbringen wird. Die von ihr geltend gemachten Zahlungs­ansprüche stehen der Klägerin damit ebenfalls zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil36354

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI