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18.03.2026 

Dokument-Nr. 35840

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Urteil17.03.2026Europäischer GerichtshofC-258/24
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Europäischer Gerichtshof Urteil17.03.2026

Katholische Einrichtung darf nicht allein wegen Kirchenaustritt kündigenKündigung wegen Kirche­n­aus­tritts ist diskriminierend

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Eine solche Kündigung setzt unter anderem voraus, dass die Anforderung, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Berück­sich­tigung der Art der Tätigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers, dessen Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, daran, dass sein Ethos und sein Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt werden, einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu gewährleisten ist. Das Unionsrecht räumt jedem Mitgliedstaat einen Beurtei­lungs­spielraum bei dieser Abwägung ein. Die nationalen Gerichte müssen zwar grundsätzlich davon Abstand nehmen, die Legitimität des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation als solchen zu beurteilen, doch ist es Sache dieser Gerichte und nicht der betreffenden Kirche oder Organisation, zu beurteilen, ob eine berufliche Anforderung aufgrund der Art der betreffenden Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwan­ger­schafts­be­ratung einer katholischen Mitarbeiterin grundsätzlich nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, während er insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheint nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Es ist jedoch letztlich Sache des deutschen Bundes­a­r­beits­ge­richts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

Die Katholische Schwan­ger­schafts­be­ratung ist ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen berät. Er verlangt von allen seinen Mitarbeitern, die Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten, wonach jede Schwan­ger­schafts­be­ratung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und sich somit von dem Bemühen zu leiten lassen hat, die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft und zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen.

Austritt aus der katholischen Kirche wird nach kanonischem Recht als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyali­täts­ob­lie­gen­heiten gesehen

Als eine der Beraterinnen, die Mitglied der katholischen Kirche war, aus der dieser austrat, kündigte die Katholische Schwan­ger­schafts­be­ratung ihr aus diesem Grund. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht wird der Austritt aus der katholischen Kirche nämlich als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyali­täts­ob­lie­gen­heiten angesehen.

Die betreffende Beraterin hatte ihren Austritt damit begründet, dass die Diözese Limburg zusätzlich zur Kirchensteuer ein Kirchgeld von katholischen Personen erhebe, die wie sie im Rahmen einer glaubens­ver­schiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien. Der Verein beschäftigte in derselben Beratungsstelle auch nicht der katholischen Kirche angehörende Mitar­bei­te­rinnen, die nicht denselben Loyali­täts­ob­lie­gen­heiten unterworfen waren und daher nicht Gefahr liefen, aus demselben Grund gekündigt zu werden. Die Beraterin ging daher vor deutschen Gerichten gegen ihre Kündigung vor.

Bundes­a­r­beits­gericht rief EuGH an, weil es eine Ungleich­be­handlung aufgrund der Religion sieht

Das Bundes­a­r­beits­gericht ist der Ansicht, dass die Kündigung der Beraterin eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleich­be­handlung darstelle, und äußert Zweifel daran, dass diese Ungleich­be­handlung gerechtfertigt werden könne. Es hat den Gerichtshof daher ersucht, die Unions­vor­schriften über die Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen.

Der Gerichtshof antwortet, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine private Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht, von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche ist, die diese religiösen Grundsätze praktiziert, bei sonst drohender Kündigung verlangen kann, dass er während des Arbeits­ver­hält­nisses nicht aus dieser Kirche austritt5, während – diese Organisation andere Personen beschäftigt, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind, und – dieser Mitarbeiter sich nicht öffentlich wahrnehmbar sie betreffend kirchen­feindlich betätigt, wenn diese beruflichen Anforderungen in Anbetracht der Art der beruflichen Tätigkeiten dieses Mitarbeiters oder der Umstände ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation nicht wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt sind.

Diese Beurteilung ist zwar im vorliegenden Fall Sache des Bundes­a­r­beits­ge­richts, doch gibt der Gerichtshof ihm eine Reihe von Hinweisen.

Arbeitgeber beschäftigt auch Mitar­bei­te­rinnen, die nicht Miglied der Katholischen Kirche sind

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung für die Tätigkeit einer Schwan­ger­schafts­be­raterin „wesentlich“ ist. Die Katholische Schwan­ger­schafts­be­ratung hat nämlich solche Stellen mit Mitar­bei­te­rinnen besetzt, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet darauf hin, dass dieser Verein selbst nicht annimmt, dass die Zugehörigkeit zu dieser Kirche erforderlich ist, sondern es für ausreichend hält, dass sich die Berater verpflichten, die einschlägigen Richtlinien der katholischen Kirche einzuhalten.

Außerdem begründete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zusätzlichen Kirchgelds, dem sie unterliegt, weil ihr Ehemann nicht katholisch ist und über ein hohes Einkommen verfügt. Durch diesen Austritt hat sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.

Jedenfalls obliegt es der Katholischen Schwan­ger­schafts­be­ratung, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beein­träch­tigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.

Quelle: Europäischer Gerichtshof, ra-online (pm/pt)

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