Landgericht Krefeld Urteil19.07.2017
VW-Abgasskandal: Kein Rückgaberecht des Käufers für Fahrzeug gegen VertragshändlerSchadensersatzansprüche gegen Hersteller jedoch bejaht
Das Landgericht Krefeld hat entschieden, dass ein wegen der Abgasmanipulationssoftware mangelhaftes Fahrzeug nicht durch gesetzlichen Nachlieferungsanspruch gegen ein Modell der neuen Baureihe ersetzt werden kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein vom Abgasskandal betroffener Diesel-Käufer hatte den VW Konzern, dessen Tochter, die Audi AG und den Vertragshändler, bei dem er 2012 einen Audi Q5 TDI im Wert von ca. 54.000 Euro erworben hatte, auf Schadensersatz verklagt. Zudem hat er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung durch die Audi AG angefochten und verlangte daher die Rückzahlung des Kaufpreises bei gleichzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs.
VW bestreitet Täuschung und beruft sich auf Verjährung
Ein Schaden sei dem Käufer dadurch entstanden, dass er das Modell nicht gekauft hätte, wenn er von der Manipulation, beziehungsweise der Untauglichkeit in Bezug auf EU-Normen gewusst hätte. Des Weiteren drohten ihm weitere Schäden, etwa aus steuerlichen Forderungen - hierfür stehe ihm Schadensersatz zu. VW bestritt jegliche Täuschung und Manipulation und berief sich bezüglich der Anfechtung des Käufers auf die Verjährung seiner Ansprüche.
Auf Betrug durch Softwaremanipulation basierender Schaden muss ersetzt werden
In diesem Punkt musste das Landgericht Krefeld dem Konzern zustimmen. Und auch die arglistige Täuschung entfiel, da der Vertragshändler nichts von den Manipulationen gewusst habe. Allerdings bestätigte das Landgericht den Betrugstatbestand, welcher durch Beihilfe der VW AG, vertreten durch ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden begangen wurde, indem das Unternehmen die EU-Rechts-Konformität des Fahrzeugs bestätigte, obwohl es von dem rechtswidrigen Gebrauch der Software wusste. Der Konzern konnte keine substanziellen Tatsachen vorbringen, die für die Unschuld der verantwortlichen Vorstände hätten sprechen können. Die VW AG wurde daher zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher dem Käufer aufgrund der höheren Abgaswerte, der Nichtkonformität der Abgasnorm und etwaigen anderen Schäden entstehe, die auf dem Betrug durch die Softwaremanipulation basieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online