Landgericht Coburg Urteil26.04.2018
Versicherung muss bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Versicherungsfalls nicht zahlenVersicherungsnehmer kann Schadensersatzzahlungen nach Prügelei nicht von Privathaftpflichtversicherung erstattet verlangen
Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass das vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalles zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer "Himmelfahrts-Wanderung" hatte der Kläger mit seinem Bierglas einem anderen Mann eine Schnittwunde am Kopf zugefügt. Das Strafverfahren gegen den Kläger war gegen Zahlung einer Geldauflage in mittlerer vierstelliger Höhe an den Geschädigten eingestellt worden. In zwei weiteren Zivilverfahren hatte sich der Kläger außerdem über die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes mit dem Geschädigten und über Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz mit dem zuständigen Landesverwaltungsamt einigen können.
Kläger verlangt Kosten von Privathaftpflichtversicherung erstattet
Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte der Kläger nun Ersatz der ihm entstandenen Kosten von seiner Privathaftpflichtversicherung, insgesamt eine Summe im hohen vierstelligen Bereich. Er behauptete, zu den Verletzungen des Geschädigten sei es versehentlich gekommen, weshalb die Versicherung zahlen müsse. Der Geschädigte habe seine Brille vom Boden aufheben wollen und sei dabei auf den Kläger zugekommen. Der wiederum habe gerade Bier aus seinem Glas in Richtung des Geschädigten schütten wollen, wobei ihm das Glas aus der Hand geglitten sei. Die beklagte Versicherung ging demgegenüber von Vorsatz aus und verweigerte deshalb die Leistung.
Angaben des Klägers zum Tathergang widersprüchlich
Das Landgericht Coburg folgte in seinem Urteil der Ansicht der Versicherung und wies die Klage ab. Die Einlassung des Klägers sei nicht überzeugend, da seine Angaben doch im polizeilichen Ermittlungsverfahren, bei der Meldung des Schadens an seinen Versicherer und im Klageverfahren selbst teilweise voneinander abwichen. Auch das aggressive Verhalten des damals noch dazu erheblich alkoholisierten Klägers unmittelbar vor dem nun in Streit stehenden Vorfall habe mit zu der Überzeugung des Gerichts geführt, dass der Kläger dem Geschädigten sein Bierglas gezielt gegen den Kopf geschlagen habe. Hierzu passe auch die beim Geschädigten festgestellte große Platzwunde, in der sich noch dazu mehrere Glassplitter befunden hatten. Den Tathergang einer Ausholbewegung mit einem sich anschließenden Schlag mit dem Bierglas gegen den Kopf des Kontrahenten seien laut Gericht letztlich auch die vernommenen Zeugen bestätigen worden, soweit sie den Vorfall selbst hatten sehen können.
Kläger muss für Kosten selbst aufkommen
Nach alldem habe das Gericht im Ergebnis keinen Zweifel an einem vorsätzlich geführten Schlag des Klägers, der zu den fraglichen Versetzungen geführt hatte. Deshalb bekomme der Kläger die geleisteten Zahlungen nicht von seinem Haftpflichtversicherer erstattet, sondern müsse für den von ihm verursachten Schaden auch selbst aufkommen.
Berufung vor dem OLG erfolglos
Die Berufung des Klägers gegen die landgerichtliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Bamberg zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2019
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online (pm)