18.10.2024
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Landgericht Coburg Urteil26.04.2018

Versicherung muss bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Versi­che­rungsfalls nicht zahlenVersi­che­rungs­nehmer kann Schadens­ersatz­zahlungen nach Prügelei nicht von Privat­haft­pflicht­versicherung erstattet verlangen

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass das vorsätzliche Herbeiführung eines Versi­che­rungs­falles zur Leistungs­freiheit des Versicherers führt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer "Himmelfahrts-Wanderung" hatte der Kläger mit seinem Bierglas einem anderen Mann eine Schnittwunde am Kopf zugefügt. Das Strafverfahren gegen den Kläger war gegen Zahlung einer Geldauflage in mittlerer vierstelliger Höhe an den Geschädigten eingestellt worden. In zwei weiteren Zivilverfahren hatte sich der Kläger außerdem über die Zahlung eines weiteren Schmer­zens­geldes mit dem Geschädigten und über Zahlungen nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz mit dem zuständigen Landes­ver­wal­tungsamt einigen können.

Kläger verlangt Kosten von Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung erstattet

Im Verfahren vor dem Landgericht Coburg verlangte der Kläger nun Ersatz der ihm entstandenen Kosten von seiner Privathaftpflichtversicherung, insgesamt eine Summe im hohen vierstelligen Bereich. Er behauptete, zu den Verletzungen des Geschädigten sei es versehentlich gekommen, weshalb die Versicherung zahlen müsse. Der Geschädigte habe seine Brille vom Boden aufheben wollen und sei dabei auf den Kläger zugekommen. Der wiederum habe gerade Bier aus seinem Glas in Richtung des Geschädigten schütten wollen, wobei ihm das Glas aus der Hand geglitten sei. Die beklagte Versicherung ging demgegenüber von Vorsatz aus und verweigerte deshalb die Leistung.

Angaben des Klägers zum Tathergang widersprüchlich

Das Landgericht Coburg folgte in seinem Urteil der Ansicht der Versicherung und wies die Klage ab. Die Einlassung des Klägers sei nicht überzeugend, da seine Angaben doch im polizeilichen Ermitt­lungs­ver­fahren, bei der Meldung des Schadens an seinen Versicherer und im Klageverfahren selbst teilweise voneinander abwichen. Auch das aggressive Verhalten des damals noch dazu erheblich alkoholisierten Klägers unmittelbar vor dem nun in Streit stehenden Vorfall habe mit zu der Überzeugung des Gerichts geführt, dass der Kläger dem Geschädigten sein Bierglas gezielt gegen den Kopf geschlagen habe. Hierzu passe auch die beim Geschädigten festgestellte große Platzwunde, in der sich noch dazu mehrere Glassplitter befunden hatten. Den Tathergang einer Ausholbewegung mit einem sich anschließenden Schlag mit dem Bierglas gegen den Kopf des Kontrahenten seien laut Gericht letztlich auch die vernommenen Zeugen bestätigen worden, soweit sie den Vorfall selbst hatten sehen können.

Kläger muss für Kosten selbst aufkommen

Nach alldem habe das Gericht im Ergebnis keinen Zweifel an einem vorsätzlich geführten Schlag des Klägers, der zu den fraglichen Versetzungen geführt hatte. Deshalb bekomme der Kläger die geleisteten Zahlungen nicht von seinem Haftpflicht­ver­si­cherer erstattet, sondern müsse für den von ihm verursachten Schaden auch selbst aufkommen.

Berufung vor dem OLG erfolglos

Die Berufung des Klägers gegen die landge­richtliche Entscheidung wurde vom Oberlan­des­gericht Bamberg zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online (pm)

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