23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 4786

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Oberlandesgericht Koblenz Urteil06.07.2007

Priva­t­haft­pflicht: Versi­che­rungs­schutz, wenn minderjähriges Kind nicht vorsätzlich handeltVerschmutzung einer Kirche durch Verwendung eines Feuerlöschers

Wenn ein 13 Jahre alter Schüler in einer Kirche einen Feuerlöscher betätigt, kann davon ausgegangen werden, dass er sich nicht über die weitreichenden Folgen seines Handelns im Klaren war. Sein Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherer darf daher nicht wegen Vorsatz den Versi­che­rungs­schutz versagen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Der zum Tatzeitpunkt 13 Jahre alte Schüler begab sich mit zwei Schulfreunden in die örtliche katholische Kirche, entnahm dort aus einer in der Nähe der Orgel befindlichen Wandhaltung einen 6 kg schweren Feuerlöscher, den er betätigte. Durch das austretende Löschmittel wurden weite Bereiche des Kircheninneren, die Sitzbank, der Boden sowie Teile der Orgel, Metall- und Kunst­ge­gen­stände beschmutzt. Von den Reinigungs- und Restau­rie­rungs­kosten hat der beklagte Versicherer die Kostenübernahme hinsichtlich der auf die Reini­gungs­a­r­beiten an der Orgel entfallenden 12.644 € erklärt. Die Klägerin, Mutter des Schülers, hat den Versicherer auf Feststellung verklagt, dass dieser Versi­che­rungs­schutz wegen sämtlich entstandener Schäden in der Kirche und für hieraus resultierende Schaden­s­er­satz­ansprüche Dritter zu gewähren habe.

Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die vorsätzliche Schadens­ver­ur­sachung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem 10. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hatte Erfolg.

Der Senat hat ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Sohn der Klägerin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Haftungs­aus­schluss nach § 4 Nr. II AHB greife nicht. Der Vorsatz müsse sich nicht nur auf das Schaden­se­r­eignis, sondern auch auf die Schadensfolge beziehen. Versi­che­rungs­schutz bestehe, wenn der Handelnde die Schadensfolgen weder als möglich erkannt noch für den Fall ihres Eintritts gewollt oder billigend in Kauf genommen habe.

Das Oberlan­des­gericht hat darauf abgestellt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei, ob der Schüler gewusst habe, was sich in dem Feuerlöscher befunden habe. Dieser habe zwar die Vorstellung gehabt, mit der Betätigung des Feuerlöschers den Kirchenraum zu verschmutzen, nicht jedoch deren weitreichenden Folgen voraussehen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 06.07.2007

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