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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 19294

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Urteil10.09.2014BundesgerichtshofIV ZR 322/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 185Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 185
  • r+s 2014, 543Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 543
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Landshut, Urteil06.06.2012, 74 O 2994/10
  • Oberlandesgericht München, Beschluss01.08.2013, 25 U 2756/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.09.2014

Brand einer Scheune wegen abgestelltem Traktor: Kein Versi­che­rungs­schutz bei Schadensfall aufgrund vorsätzlicher GefahrerhöhungAbstellen eines Traktors in eine mit Heu und Stroh gefüllte Scheune stellt Gefahrerhöhung dar

Stellt ein Versi­che­rungs­nehmer in einer mit Heu und Stroh gefüllten Scheune einen Traktor ab, so stellt dies eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG dar. Hat er die Gefahrerhöhung vorsätzlich vorgenommen und kommt es zu einem Brand in der Scheune, so besteht nach § 26 Abs. 1 VVG kein Versi­che­rungs­schutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 stellte ein Mann einen Traktor in einer Scheune ab. In dieser wurden unter anderem Heu und Stroh gelagert. Zudem befand sich auf der Scheune eine Photo­vol­taik­anlage. Aus ungeklärten Umständen kam es im Anschluss an das Abstellen des Traktors zu einem Brand in der Scheune. Dies führte unter anderem zur Zerstörung der Photo­vol­taik­anlage. Der Mann beanspruchte daraufhin seine Versicherung. Diese lehnte jedoch eine Schadens­re­gu­lierung ab. Daraufhin erhob der Versi­che­rungs­nehmer Klage.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Landshut als auch das Oberlan­des­gericht München wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei die Versicherung aufgrund einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung von ihrer Leistungs­pflicht nach § 26 Abs. 1 VVG befreit gewesen. Das Abstellen eines Traktors ohne abgeklemmte Batterien in einer mit leicht entzündbaren Materialen gefüllten Scheune stelle eine unzulässige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG dar. Der Versi­che­rungs­nehmer habe zudem in Kenntnis der gefah­rer­hö­henden Umstände gehandelt. Somit habe er die Gefahrerhöhung auch vorsätzlich herbeigeführt. Gegen diese Entscheidung legte der Versi­che­rungs­nehmer Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneinte Vorsatz aufgrund Kenntnis des gefah­rer­hö­henden Umstands

Der Bundes­ge­richtshof hielt es für unzulässig allein aufgrund der Kenntnis von den gefah­rer­hö­henden Umständen auf den Vorsatz des Versi­che­rungs­nehmers zu schließen. Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs habe ein grundlegendes Missverständnis vorgelegen. Er betonte daher, dass es im Rahmen von § 23 Abs. 1 VVG allein auf die Kenntnis der gefah­rer­hö­henden Umstände ankommt. Dies sei hier der Umstand, dass der Traktor in einer Scheune abgestellt wurde, in welche leicht entzündbare Stoffe lagerten. Dem Versi­che­rungs­nehmer müsse dagegen nicht bewusst sein, dass seine Handlung gefahrerhöhend ist, es also zu einem Brand kommen kann. Erst im Rahmen des § 26 Abs. 1 VVG sei danach zu fragen, ob der Versi­che­rungs­nehmer die Gefahrerhöhung vorsätzlich und somit in vollem Bewusstsein der Gefahrerhöhung vorgenommen hat.

Fehlen eines Vorsatzes trotz Kenntnis der gefah­rer­hö­henden Umstände

Der Bundes­ge­richtshof führte weiter aus, dass trotz Kenntnis von den gefah­rer­hö­henden Umständen eine vorsätzliche Gefahrerhöhung ausgeschlossen sein könne. So könne es an einem vorsätzlichen Verhalten fehlen, wenn der Versi­che­rungs­nehmer irrig meint, die erhöhte Gefahrenlage werde durch andere Maßnahmen kompensiert, wenn er auf das Urteil eines Sachver­ständigen vertraut oder wenn er irrtümlich eine Einwilligung der Versicherung in die Gefahrerhöhung annimmt. Zudem verwies der Bundes­ge­richtshof darauf, dass bei Annahme eines Vorsatzes allein aufgrund der Kenntnis der gefah­rer­hö­henden Umstände kaum noch Fälle denkbar wären, in denen der Versi­che­rungs­nehmer nur grob fahrlässig, leicht fahrlässig oder gar schuldlos handelte.

Aufhebung des Berufungs­urteils und Zurückweisung zur Neuentscheidung

Der Bundes­ge­richtshof hob daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf und wies den Rechtsstreit zur Klärung, ob eine vorsätzliche Gefahrerhöhung vorlag, zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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