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Oberlandesgericht Hamm Urteil02.07.2013

Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Auto begründet keine Erhöhung der Diebstahl­s­gefahrKeine Befreiung der Kasko­ver­si­cherung von Leistungs­pflicht

Durch das Belassen der Fahrzeugpapiere im Auto wird die Gefahr eines Diebstahls nicht im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG erhöht. Die Kasko­ver­si­cherung wird daher nicht nach § 26 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungs­pflicht befreit. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Diebstahl seines PKW beanspruchte der Fahrzeug­be­sitzer seine Kaskoversicherung. Diese weigerte sich jedoch zu zahlen, da der Fahrzeug­be­sitzer unter anderem die Fahrzeugpapiere im Auto hat liegen lassen. Dies habe die Gefahr eines Diebstahls erhöht, so dass sie ihrer Meinung nach von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen sei. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Landgericht nahm Gefahrerhöhung an

Das Landgericht Hagen entschied, dass die Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im Wagen eine vorsätzliche Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG darstellte. Die Versicherung sei deshalb von ihrer Leistungs­pflicht nach § 26 Abs. 1 VVG befreit gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrzeug­be­sitzer Berufung ein.

Anspruch auf Versi­che­rungs­leistung bestand

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Fahrzeug­be­sitzers und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Die Versicherung sei nicht nach § 26 Abs. 1 VVG von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen. Denn die bewusste Aufbewahrung der Fahrzeugpapiere im versicherten Fahrzeug habe keine Gefahrerhöhung dargestellt.

Gefahrerhöhung bezieht sich auf Entwen­dungs­risiko

Es müsse in diesem Zusammenhang beachtet werden, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass sich die Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG auf das Entwen­dungs­risiko, also auf einen Diebstahl, richtet. Daher sei es zwar der Versicherung zuzugeben, dass einem Fahrzeugdieb die Sicherung seines Diebstahls durch den Besitz des Kfz-Scheins erleichtert wird. Allerdings sei es nach typischerweise Lebenserfahrung nicht anzunehmen, dass das Zurücklassen des von außen nicht sichtbaren Fahrzeugscheins im PKW einen zur Totalentwendung noch nicht entschlossenen Täter dazu motiviert, den Wagen zu stehlen. Zudem sei die Verringerung des Entde­ckungs­risikos für den Dieb nicht gleichzusetzen mit dem verwirklichten Entwen­dungs­risiko.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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