23.11.2024
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Landgericht Coburg Urteil21.08.2012

LG Coburg zur Frage des Nachweises eines behaupteten Kfz-DiebstahlsKasko­ver­si­cherung muss bei erheblicher Wahrschein­lichkeit eines nur vorgetäuschten Autodiebstahls keinen Wertersatz leisten

Eine Kasko­ver­si­cherung, die eine erhebliche Wahrschein­lichkeit eines nur vorgetäuschten Autodiebstahls nachweisen kann, ist nicht verpflichtet dem Versi­che­rungs­nehmer Wertersatz für sein angeblich gestohlenes Fahrzeug zu leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Der spätere Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls kaufte einen Pkw VW T 5 für 25.000 Euro. Am 25. November 2010 meldete er das Fahrzeug in Berlin als gestohlen. Von der Staats­an­walt­schaft Berlin geführte Ermittlungen führten zu keinem Ergebnis. Noch am gleichen Tag meldete der Autobesitzer das Auto bei seinem Versicherer als gestohlen. Schon am nächsten Tag forderte die Versicherung den späteren Kläger auf, alle Fahrzeug­sch­lüssel, Kraft­fahr­zeugbrief und Kraft­fahr­zeug­schein sowie weitere Unterlagen zu übergeben. Darauf reagierte der Kläger erst etwa vier Wochen später. Er gab an, die Unterlagen seien in seinem Haus, in welches er nicht könne, weil ihm auch der Haustür­sch­lüssel gestohlen worden sei. Dann übersandte der Kläger zunächst einen Fahrzeug­sch­lüssel und den Kfz-Schein. Als ihm die Versicherung dann androhte mangels Mitwirkung bei der Überprüfung seines Anspruchs kein Geld zu zahlen, reagierte der spätere Kläger nicht. Erst etwa sechs Monate nach dem behaupteten Diebstahl übersandte der Versi­che­rungs­nehmer den zweiten Pkw-Schlüssel und teilte mit, dass er den Kfz-Brief trotz intensiver Suche nicht finden könne.

Kläger verlangt Netto­wie­der­be­schaf­fungswert des Fahrzeugs von der Versicherung ersetzt

Der Kläger behauptete im Gerichts­ver­fahren, sein Fahrzeug sei ihm gestohlen worden. Eine Vortäuschung der Entwendung liege nicht vor. Den Ablageort des zweiten Schlüssels habe er zunächst vergessen und ihn erst deshalb Monate später übersandt. Den Fahrzeugbrief habe er überhaupt nicht finden können. Deswegen wollte der Kläger den Netto­wie­der­be­schaf­fungswert von über 28.000 Euro von seiner Versicherung ersetzt bekommen.

Versicherung äußert Zweifel an Autodiebstahl

Der beklagte Versicherer meinte, ein Versi­che­rungsfall sei nicht nachgewiesen. Gegen die Redlichkeit des Klägers spreche, dass er angeblich sein Haus erst drei Monate nach dem behaupteten Diebstahl habe öffnen lassen. Auch die Übergabe des Pkw- Schlüssels nach mehr als fünf Monaten spreche dafür, dass das angeblich gestohlene Fahrzeug in dieser Zeit hätte weggeschafft werden können. Zudem habe der Kläger gegen seine Pflichten aus dem Versi­che­rungs­vertrag verstoßen, indem er nicht sämtliche Unterlagen und Schlüssel sofort übersandt habe.

Kläger befand sich in großen finanziellen Schwierigkeiten

Das Landgericht Coburg sah eine erhebliche Wahrschein­lichkeit dafür, dass der Kläger die Entwendung seines VW-Busses nur vorgetäuscht hatte. Daher wies es die Klage ab. Zunächst ging das Gericht davon aus, dass das äußere Bild eines Diebstahls vorliegt. Der Versicherung gelang es jedoch im Prozess durch Indizien eine erhebliche Wahrschein­lichkeit für eine Vortäuschung nachzuweisen. Dieser Meinung schloss sich das Gericht an. Dabei sprachen nach Auffassung des Gerichts folgende Indizien für eine Vortäuschung. Der Kläger konnte den Fahrzeugbrief nicht vorlegen. Er hatte trotz telefonischer Meldung noch am behaupteten Diebstahlstag vier Wochen gezögert auch nur einen Schlüssel und den Kfz-Schein an die Versicherung zu schicken. Den zweiten Kfz-Schlüssel schickte er überhaupt erst fünf Monate später an die Versicherung. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befand. Trotzdem war es für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum der Kläger angeblich Monate brauchte, um sein eigenes Haus öffnen zu lassen und den dort angeblich vorhandenen zweiten Fahrzeug­sch­lüssel und den Kfz-Brief zu suchen. Dass der Schlüsseldienst dem Kläger zu teuer gewesen sei, glaubte das Gericht nicht. Denn der Kläger gab selbst an, mehrmals pro Woche über 25 km gefahren zu sein, um bei seinem Haus die Post zu entnehmen. Alleine mit den Fahrtkosten hätte der Schlüsseldienst finanziert werden können.

Indizien lassen Gericht auf Vortäuschung eines Versi­che­rungsfalls schließen

Auch deckte das Gericht unter­schiedliche Angaben des Klägers bei der Polizei und vor dem Landgericht auf. Aus dieser Fülle an Indizien schloss das Gericht, das eine erhebliche Wahrschein­lichkeit für die Vortäuschung eines Versi­che­rungsfalls vorliegt. Zwar hätte der Kläger seine Klage noch durch Aufklärung des behaupteten Diebstahls retten können. Für dieses - schwierige - Unterfangen machte er jedoch keine ausreichenden Angaben. Daher muss die Versicherung nichts an den Kläger zahlen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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