21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil25.11.2005

Kasko­ver­si­cherung - Diebstahl eines neuwertigen ReimportwagensZur Durchführung der Neuprei­s­ent­schä­digung bei Reimport­fahr­zeugen

Beim Diebstahl eines Reimportautos wird als Neuprei­s­ent­schä­digung auf den Neupreis eines Reimportautos abgestellt. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im Fall wurde einem Autofahrer (Kläger) in Polen ein VW Golf IV gestohlen. Zwischen dem Autofahrer und der Teilkas­ko­ver­si­cherung war unstreitig, dass die Versicherung zur Leistung einer Neuprei­s­ent­schä­digung verpflichtet ist. Das Auto hatte der Kläger als Reimportwagen aus den Niederlanden für 16.588,- EUR erstanden. Die Versicherung war sogar bereit, dem Kläger 18.000,- EUR zu zahlen, wenn er eine unbedingte Bestellung eines Neufahrzeuges in entsprechender Höhe nachweise. Einen solchen Nachweis erbrachte er aber nicht. Statt dessen verlangte er die Erstattung des Neupreises in Höhe von 24.993,12 EUR, den ihm ein in Deutschland ansässiger Händler nannte.

Zu Unrecht, wie die Richter des Oberlan­des­ge­richts Hamm ausführten. Der Kläger könne lediglich die Kosten für eine neues Reimport­fahrzeug verlangen (hier: 17.152,- EUR nach Listen). Der Kläger würde hiermit auch nicht etwa auf einen ausländischen Markt verwiesen und genötigt sein Fahrzeug im Ausland zu erwerben. Das Reimport­ge­schäft sei ein übliches Geschäft auf dem deutschen Markt, das der Kläger schon bei der Anschaffung des versicherten Fahrzeugs getätigt habe. Es spreche nichts dagegen, ihn auch bei der Berechnung des Neuprei­s­ent­schä­digung auf den Reimportmarkt zu verweisen, auf dem er zuvor das versicherte Fahrzeug erworben habe.

Quelle: ra-online

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