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- Landgericht Münster, Urteil07.10.2004, 15 O 285/04
Oberlandesgericht Hamm Urteil11.03.2005
Autodiebstahl: Versicherung muss auch zahlen, wenn Fahrzeugpapiere und Schlüssel im Auto versteckt wurdenVersteckte Schlüssel und Papiere waren nicht kausal für den Diebstahl
Wenn ein Pkw gestohlen wird, in dessen Kofferraum der Besitzer Schlüssel und Fahrzeugpapiere versteckt hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Versicherung nicht zahlen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die versteckten Gegenstände nicht den Diebstahl verursacht haben, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar gerade eine neues Auto mit Alarmanlage erworben. Unmittelbar nachdem sie das Fahrzeug beim Händler abgeholt hatten, fuhren sie für einen 2-tägigen Urlaub nach Tschechien. Bevor sie vom Händler losfuhren, legte der Mann den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie ihm übergebene 3 Ersatzschlüssel in den Kofferraum, und zwar auf das Reserverad unter die Bodenmatte. Auf der Matte deponierte er Taschen und Jacken.
Auto auf Supermarktparkplatz entwendet
In Tschechien machten sie auf einem Supermarktparkplatz halt, um eine Toilette aufzusuchen. Sie verschlossen das Auto ordnungsgemäß. Nach ihrer Rückkehr war der Wagen verschwunden. Die Kaskoversicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Das Ehepaar habe grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt, weil sie die Schlüssel und Papiere im Kofferraum belassen und hierdurch die Entwendung als solche und die spätere Weiterveräußerung erleichtert hätten. Hiergegen klagte das Paar.
OLG Hamm gibt dem Paar Recht - Versicherung muss zahlen
Entgegen der Auffassung des Landgerichts in der ersten Instanz kam das Oberlandesgericht Hamm zu der Auffassung, dass die Versicherung zahlen müsse. Sie habe nicht nachweisen können, dass das Zurücklassen von Papieren und Schlüssel die Ursache für den Diebstahl war.
Schlüssel und Papiere waren von außen nicht einsehbar
Dies wäre dann der Fall, wenn der Dieb vor der Tat die Papiere im Wagen hätte sehen können. Im vorliegenden Falle spräche jedoch nichts dafür. Für im Fahrzeug zurückgelassene Schlüssel gelte, dass sie nur dann ursächlich seien für den Versicherungsfall - also in diesem Fall den Diebstahl - wenn sie vom Täter verwendet wurden, um das Fahrzeug zu stehlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2009
Quelle: ra-online (pt)
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