Der Mann hatte bei einem Besuch in Polen seinen schon 10 Jahre alten Wagen abends auf einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche abgestellt. Türen und Fenster hatte er vor seinem Weggehen sorgfältig verschlossen. Als er wenig später zum Parkplatz zurückkam, war das Auto verschwunden. Allem Anschein nach waren Diebe ins Fahrzeug eingebrochen, hatten den im Aschenbecher versteckten Zweitschlüssel entdeckt und sich mitsamt dem Auto aus dem Staub gemacht.
Der Teilkaskoversicherung, von der der PKW-Besitzer Ersatz für das gestohlene Fahrzeug verlangte, kamen die Umstände des angeblichen Diebstahls verdächtig vor. Sie bezweifelte, daß das Fahrzeug überhaupt gestohlen worden sei. Wenn doch, dann habe sich der Eigentümer jedenfalls äußerst leichtsinnig verhalten. Einen Fahrzeugschlüssel im Auto zu lassen, sei grob fahrlässig. Die Versicherung weigerte sich deshalb, dem Geschädigten auch nur einen Pfennig zu zahlen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Versicherung im Ergebnis recht.
Die Richter nahmen dem Kläger zwar ab, daß sein Auto tatsächlich gestohlen worden war. Das Zurücklassen des Zweitschlüssels im PKW werteten sie aber - ebenso wie die Versicherung - als grobe Fahrlässigkeit. Daran ändere auch nichts, daß die Schlüssel hinter Papieren und Schokolade versteckt waren, so daß man sie nicht auf Anhieb sehen konnte.
Weil der Autofahrer den Diebstahl durch sein grobfahrlässiges Verhalten begünstigte, habe er keinen Anspruch auf Entschädigung, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in zweiter und letzter Instanz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg