18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 2997

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil22.12.1993

Aufbewahrung des Zweitschlüssels im AschenbecherIn der Regel grob fahrlässig - Leistungs­freiheit des Kasko­ver­si­cherers

Wer auf einem diebstahl­s­ge­fährdeten Parkplatz seinen Zweitschlüssel im Auto zurückläßt, handelt grob fahrlässig. Wird das Fahrzeug mit Hilfe des Zweitschlüssels gestohlen, hat der Bestohlene gegen seine Fahrzeug­ver­si­cherung keinen Anspruch auf Entschädigung. Mit dieser Begründung wies das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage eines Autobesitzers gegen seine Teilkas­ko­ver­si­cherung ab.

Der Mann hatte bei einem Besuch in Polen seinen schon 10 Jahre alten Wagen abends auf einer öffentlich zugänglichen Verkehrsfläche abgestellt. Türen und Fenster hatte er vor seinem Weggehen sorgfältig verschlossen. Als er wenig später zum Parkplatz zurückkam, war das Auto verschwunden. Allem Anschein nach waren Diebe ins Fahrzeug eingebrochen, hatten den im Aschenbecher versteckten Zweitschlüssel entdeckt und sich mitsamt dem Auto aus dem Staub gemacht.

Der Teilkas­ko­ver­si­cherung, von der der PKW-Besitzer Ersatz für das gestohlene Fahrzeug verlangte, kamen die Umstände des angeblichen Diebstahls verdächtig vor. Sie bezweifelte, daß das Fahrzeug überhaupt gestohlen worden sei. Wenn doch, dann habe sich der Eigentümer jedenfalls äußerst leichtsinnig verhalten. Einen Fahrzeug­sch­lüssel im Auto zu lassen, sei grob fahrlässig. Die Versicherung weigerte sich deshalb, dem Geschädigten auch nur einen Pfennig zu zahlen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Versicherung im Ergebnis recht.

Die Richter nahmen dem Kläger zwar ab, daß sein Auto tatsächlich gestohlen worden war. Das Zurücklassen des Zweitschlüssels im PKW werteten sie aber - ebenso wie die Versicherung - als grobe Fahrlässigkeit. Daran ändere auch nichts, daß die Schlüssel hinter Papieren und Schokolade versteckt waren, so daß man sie nicht auf Anhieb sehen konnte.

Weil der Autofahrer den Diebstahl durch sein grobfahr­lässiges Verhalten begünstigte, habe er keinen Anspruch auf Entschädigung, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in zweiter und letzter Instanz.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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