23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 17517

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Urteil12.07.2012Landgericht Bremen6 S 324/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2012, 1427Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1427
  • NZV 2013, 44Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 44
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Urteil18.10.2011, 18 C 107/11
ergänzende Informationen

Landgericht Bremen Urteil12.07.2012

"Benzinklausel": Kein Versi­che­rungs­schutz durch Privat­haft­pflicht­versicherung bei Fahr­zeug­beschädigung aufgrund fehlerhafter Absicherung des PKW nach ParkenAbsicherung des PKW nach Parken stellt Gebrauch eines Fahrzeugs dar

Sichert ein Fahrzeugführer nach dem Parken das Fahrzeug nicht hinreichend ab und rollt es deswegen los und wird beschädigt, so muss dafür nicht die Privat­haft­pflicht­versicherung einstehen. Diese kann sich erfolgreich auf die "Benzinklausel" berufen. Denn die Absicherung des PKW nach dem Parken gehört zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versi­che­rungs­nehmerin einer Privathaftpflichtversicherung parkte das Fahrzeug eines Freundes ab ohne es ausreichend abzusichern. Das Fahrzeug rollte daher los und wurde beschädigt. Sie beanspruchte daraufhin ihre Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung. Da sich diese aber mit dem Hinweis auf die "Benzinklausel" weigerte zu zahlen, erhob die Versi­che­rungs­nehmerin Klage. Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab. Dagegen legte die Versi­che­rungs­nehmerin Berufung ein.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht Bremen bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung der Versi­che­rungs­nehmerin zurück. Die Versicherung sei aufgrund der Benzinklausel von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen. Diese greife, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die dem Fahrzeug­ge­brauch eigen ist und diesem selbst und unmittelbar zugerechnet werden muss. Nicht erforderlich sei dabei, dass der Versicherte das Fahrzeug bei Schaden­s­eintritt noch fährt. Daher gehöre zu den gebrauchss­pe­zi­fischen Gefahren eines Kraftfahrzeugs auch das Falschbetanken (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 05.07.2006 - 11 O 105/05).

Absichern eines Fahrzeugs nach dem Parken stellt gebrauchss­pe­zi­fische Gefahr dar

Davon ausgehend hat das Landgericht das Absichern eines Fahrzeugs nach dem Parken als eine gebrauchss­pe­zi­fische Gefahr angesehen. Denn auch das Abstellen eines PKW sei zum bestim­mungs­gemäßen Gebrauch eines PKW erforderlich und gehöre daher zum Aufgabenkreis des Fahrzeugführers. Damit sei die Versi­che­rungs­nehmerin Führerin des beschädigten Fahrzeugs gewesen.

Eventuell bestehende Deckungslücken sind hinzunehmen

Zwar erkannte das Landgericht an, dass im vorliegenden Fall eine Deckungslücke entstand, da wegen der Anwendung der Benzinklausel die Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung und wegen des Schaden­s­ein­tritts beim versicherten Fahrzeug die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung nicht griff. Dies müsse aber vom Versicherten hingenommen werden.

Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/NJW-RR 2012, 1427/rb)

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