Dokument-Nr. 17517
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- NJW-RR 2012, 1427Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1427
- NZV 2013, 44Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 44
- Amtsgericht Bremen, Urteil18.10.2011, 18 C 107/11
Landgericht Bremen Urteil12.07.2012
"Benzinklausel": Kein Versicherungsschutz durch Privathaftpflichtversicherung bei Fahrzeugbeschädigung aufgrund fehlerhafter Absicherung des PKW nach ParkenAbsicherung des PKW nach Parken stellt Gebrauch eines Fahrzeugs dar
Sichert ein Fahrzeugführer nach dem Parken das Fahrzeug nicht hinreichend ab und rollt es deswegen los und wird beschädigt, so muss dafür nicht die Privathaftpflichtversicherung einstehen. Diese kann sich erfolgreich auf die "Benzinklausel" berufen. Denn die Absicherung des PKW nach dem Parken gehört zum Gebrauch eines Fahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Versicherungsnehmerin einer Privathaftpflichtversicherung parkte das Fahrzeug eines Freundes ab ohne es ausreichend abzusichern. Das Fahrzeug rollte daher los und wurde beschädigt. Sie beanspruchte daraufhin ihre Privathaftpflichtversicherung. Da sich diese aber mit dem Hinweis auf die "Benzinklausel" weigerte zu zahlen, erhob die Versicherungsnehmerin Klage. Das Amtsgericht Bremen wies die Klage ab. Dagegen legte die Versicherungsnehmerin Berufung ein.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Landgericht Bremen bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Versicherungsnehmerin zurück. Die Versicherung sei aufgrund der Benzinklausel von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen. Diese greife, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die dem Fahrzeuggebrauch eigen ist und diesem selbst und unmittelbar zugerechnet werden muss. Nicht erforderlich sei dabei, dass der Versicherte das Fahrzeug bei Schadenseintritt noch fährt. Daher gehöre zu den gebrauchsspezifischen Gefahren eines Kraftfahrzeugs auch das Falschbetanken (vgl. LG Duisburg, Urt. v. 05.07.2006 - 11 O 105/05).
Absichern eines Fahrzeugs nach dem Parken stellt gebrauchsspezifische Gefahr dar
Davon ausgehend hat das Landgericht das Absichern eines Fahrzeugs nach dem Parken als eine gebrauchsspezifische Gefahr angesehen. Denn auch das Abstellen eines PKW sei zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines PKW erforderlich und gehöre daher zum Aufgabenkreis des Fahrzeugführers. Damit sei die Versicherungsnehmerin Führerin des beschädigten Fahrzeugs gewesen.
Eventuell bestehende Deckungslücken sind hinzunehmen
Zwar erkannte das Landgericht an, dass im vorliegenden Fall eine Deckungslücke entstand, da wegen der Anwendung der Benzinklausel die Privathaftpflichtversicherung und wegen des Schadenseintritts beim versicherten Fahrzeug die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht griff. Dies müsse aber vom Versicherten hingenommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Landgericht Bremen, ra-online (zt/NJW-RR 2012, 1427/rb)
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