Dokument-Nr. 17516
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- NJW-RR 2005, 623Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 623
- NZV 2005, 321Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2005, Seite: 321
- SVR 2005, 350Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2005, Seite: 350
- VersR 2006, 256Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 256
- VuR 2005, 198Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2005, Seite: 198
- Privathaftpflichtversicherung muss für Brandschäden durch Heizlüfter im Auto aufkommenBundesgerichtshof, Urteil13.12.2006, IV ZR 120/05
- Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd - Zur Überschneidung von Tierhalter- und KraftfahrzeughaftpflichtversicherungOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil07.12.2006, 12 U 133/06
- "Benzinklausel": Schadenseintritt aufgrund Betankung des Fahrzeugs begründet Leistungsfreiheit der PrivathaftpflichtversicherungLandgericht Duisburg, Urteil05.07.2006, 11 O 105/05
Oberlandesgericht Celle Beschluss03.03.2005
"Benzinklausel": Privathaftpflichtversicherung muss Schäden nach ungewollten PKW-Start durch minderjähriges Kind regulierenKind wollte durch Drehen des Zündschlüssels lediglich Autoradio in Betrieb setzen
Startet ein minderjähriges Kind bei dem Versuch durch Drehen des Zündschlüssels das Autoradio in Betrieb zu setzen ungewollt den Motor und kommt es deswegen zu einem Schadenseintritt, so muss dafür die Privathaftpflichtversicherung einstehen. Ein Berufen auf die sogenannte "Benzinklausel" ist ausgeschlossen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter ließ im Juni 2003 ihre 14-jährige Tochter im geparkten Fahrzeug für kurze Zeit zurück. Weil die Tochter Autoradio hören wollte, drehte sie den im Zündschloss steckenden Autoschlüssel um. Dabei drehte sie aber versehentlich den Schlüssel zu weit, so dass der Motor startete und das Fahrzeug aufgrund des eingelegten Vorwärtsgangs losfuhr. Dabei kam es zu einer Beschädigung eines anderen PKW. Nachfolgend bestand Streit, ob die Privathaftpflichtversicherung der Mutter für den Schaden aufkommen musste. Diese verneinte dies mit dem Hinweis auf die sogenannte "Benzinklausel", wonach Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, nicht mitversichert seien. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Versicherungsleistung bestand
Das Oberlandesgericht Celle entschied gegen die Versicherung. Diese habe sich nicht auf die "Benzinklausel" berufen dürfen, da die Tochter nicht Führerin des Fahrzeugs gewesen sei und die Schäden nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs entstanden seien. Für Schäden, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs selbst haben, sondern mit diesen nur in einem rein äußeren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, müsse die Privathaftpflichtversicherung aufkommen.
Nutzung der Fahrzeugbatterie als Energiequelle kein Gebrauch des Fahrzeugs
Die Tochter habe das Fahrzeug deshalb nicht gebraucht, so das Oberlandesgericht weiter, weil sie den Zündschlüssel nicht in der Absicht umdrehte den Motor zu starten, mit dem Fahrzeug zu fahren oder sonst die Motorkraft in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs zu nutzen, wie etwa zum Be- und Entladen, Tanken oder zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten. Sie habe vielmehr bloß die Batterie als Energiequalle nutzen wollen. Dies stelle aber kein Gebrauch des Fahrzeugs dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/NJW-RR 2005, 623/rb)
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