03.12.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 5379

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Urteil13.12.2006BundesgerichtshofIV ZR 120/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 170, 182Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 170, Seite: 182
  • DAR 2007, 207Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 207
  • MDR 2007, 584Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 584
  • NJW-RR 2007, 464Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 464
  • NZV 2007, 189Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 189
  • VersR 2007, 388Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 388
  • VRS 112, 207Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 112, Seite: 207
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.12.2006

Priva­t­haft­pflicht­versicherung muss für Brandschäden durch Heizlüfter im Auto aufkommenBGH zur Auslegung der "Benzinklausel"

Wenn es bei dem Versuch die Scheiben eines Autos mit Hilfe eines Heizlüfters zu enteisen zu einem Brandschaden im Auto kommt, muss die Priva­t­haft­pflicht­versicherung die Schäden erstatten. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Arbeitnehmer (Kläger) an einem Januarmorgen 2004 gegen 6.10 Uhr die vereisten Front- und Seitenscheiben seines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs mit Hilfe eines Heizlüfters enteisen. Nachdem er den Heizlüfter eingeschaltet hatte, kehrte er in seine Wohnung zurück. Als er gegen 6.20 Uhr wieder nach dem Fahrzeug sah, stellte er fest, dass sich der Heizlüfter ausgeschaltet und einen Brandschaden im Fahrzeug verursacht hatte. Sein Arbeitgeber stellte ihm deshalb einen Betrag von 6.704,04 EUR in Rechnung. Die private Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers verweigerte die Regulierung des Schadens aus verschiedenen Gründen. Sie berief sich u. a. auf die so genannte Benzinklausel.

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe verurteilte die Versicherung zur Kostenübernahme, nachdem das Landgericht Konstanz die Klage zuvor noch abgewiesen hatte. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) bestätigte als Revisi­ons­instanz nun das Urteil des Oberlan­des­ge­richts.

Die Benzinklausel nehme Schäden, welche mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen verbunden sind, vom Versi­che­rungs­schutz der Priva­t­haft­pflicht aus, um einerseits eine Doppel­ver­si­cherung mit der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung sowie andererseits aber auch Deckungslücken zu vermeiden, führte der BGH aus.

Gebrauchsrisiko des Heizlüfters hat sich verwirklicht - nicht das Gebrauchsrisiko des Autos

Der Schaden sei durch den Gebrauch des Heizlüfters und nicht durch den des Autos entstanden, so dass die Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung für den Schaden einstehen müsse. Zwar habe der Kläger mit seiner Enteisung seinen Fahrtantritt vorbereitet, sei jedoch aber nicht gleich losgefahren. Es habe sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert, meinten die Richter.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

AHaftpflichtVB BBR Privat Nr. III.1

Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflicht­ansprüchen in der Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ver-ursacht sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeug­ge­brauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für die Auslegung der Ausschluss­klausel kommt es nicht auf § 10 AKB an.

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