21.11.2024
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Dokument-Nr. 474

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil28.04.2005

Heizlüfter zum Enteisen von Autoscheiben - zur Auslegung der „Benzinklausel“ in der Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung

Eine Priva­t­haft­pflicht­ver­scherung, muss den Schaden regulieren, der durch den Gebrauch eines Heizlüfters in einem Auto entstanden ist. Grund: Die Gefahr ging offensichtlich vom Gebrauch des Heizlüfters und nicht des vereisten PKWs aus. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Der Kläger begehrt Versi­che­rungs­schutz von seiner privaten Haftpflicht­ver­si­cherung. Im Januar 2004 waren die Scheiben des Mercedes Transporters, der dem angestellten Maurermeister von seinem Arbeitgeber für Fahrten zu Baustellen überlassen worden war, vereist. Deshalb stellte er wie auch in vielen Jahren zuvor kurz nach 6.00 Uhr einen Heizlüfter in den Wagen. Nachdem er ihn angestellt hatte, ging er zum Frühstücken in seine Wohnung zurück. Als er ca. 10 Minuten später zurück kam, musste er feststellen, dass im Innern des Wagens durch den Heizlüfter ein Brand entstanden war. Den Schaden seines Arbeitgebers in Höhe von ca. 6.700 Euro wollte er nun von seiner Haftpflicht­ver­si­cherung ersetzt haben.

Die beklagte Versicherung hat Leistungen im Hinblick auf die sogenannte „Benzinklausel“ abgelehnt. Danach ist „nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs ... wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden“. Sinn und Zweck dieser Klausel ist es, Überschnei­dungen zwischen Versi­che­rungs­fällen der Kraft­fahrt­zeug­haft­pflicht­ver­si­cherung und solchen, für die die Priva­t­haft­pflicht eintritt, zu vermeiden. Das Landgericht Konstanz hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe -Senate in Freiburg- hatte Erfolg.

Der Haftungs­aus­schluss der „Benzinklausel“ ist nach Auffassung des Senates nicht einschlägig, da der Kläger den Schaden nicht als Führer beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat. Die Anwendung der „Benzinklausel“ (also die Zuordnung zum Risikobereich der Kraft­fahr­zeug­ver­si­cherung) setzt voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadens­stif­tenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nah eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht. Indem der Kläger die Scheiben enteist hat, hat er zwar seinen Fahrtantritt vorbereitet. Bei dieser Verrichtung hat sich jedoch nicht die spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, vielmehr hat sich ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet.

Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegung der Merkmale des „Führers“ sowie des „Gebrauchs“ in der in Privat- und Betrie­bs­haft­pflicht gebräuchlichen Benzinklausel angesichts der Vielzahl der Anwendungsfälle eine klärungs­be­dürftige und bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelte Frage darstellt.

Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)

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