21.11.2024
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Dokument-Nr. 17515

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Landgericht Duisburg Urteil05.07.2006

"Benzinklausel": Schaden­s­eintritt aufgrund Betankung des Fahrzeugs begründet Leistungs­freiheit der Privat­haft­pflicht­versicherungBetanken des Fahrzeugs begründet Fahr­zeug­führerschaft

Wer ein Fahrzeug in Betrieb setzt, um es zu betanken, ist Führer dieses Fahrzeugs. Kommt es daher aufgrund der Betankung zu einem Schaden­s­eintritt beim Fahrzeug, so ist die Privat­haft­pflicht­versicherung aufgrund der "Benzinklausel" von der Leistungs­pflicht befreit. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Mercedes fuhr auf eine Autobahn­tank­stelle, um sein Fahrzeug zu betanken und um auf Toilette zu gehen. Während der Fahrzeu­gei­gentümer die Toilette aufsuchte, entschloss sich sein Bekannter, der als Beifahrer mitfuhr, das Fahrzeug zur Zeiteinsparung bereits zu betanken. Da er dabei aber den falschen Kraftstoff einfüllte, erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Die Reparaturkosten in Höhe von etwa 7.000 € verlangte der Beifahrer von seiner Privathaftpflichtversicherung ersetzt. Diese weigerte sich mit Hinweis auf die sogenannte "Benzinklausel", wonach keine Schäden ersetzt werden, die der Fahrzeugführer im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verursachte, den Schaden zu regulieren. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen wegen "Benzinklausel"

Das Landgericht Duisburg entschied gegen den Versi­che­rungs­nehmer. Dieser habe keinen Anspruch auf Schaden­re­gu­lierung gegenüber seiner Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung gehabt. Denn der Versi­che­rungs­schutz habe sich gemäß der "Benzinklausel" nicht auf solche Gefahren erstreckt, die mit dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen verbunden ist.

Beifahrer war Fahrzeugführer

Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Versi­che­rungs­nehmer den Schaden als Führer des Kraftfahrzeugs seines Bekannten bei dessen Gebrauch verursacht hat. Denn er habe das Fahrzeug zielgerichtet in Gang gesetzt, um es zu betanken. Dabei genüge bereits das Fahrzeug nur wenige Meter zu lenken oder das Bedienen des Anlassers in der Absicht zu fahren.

Betanken stellte Fahrzeug­ge­brauch dar

Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehören zudem Tätigkeiten, so das Landgericht weiter, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehen, wie etwa das Be- und Entladen, Wartungs- und Repara­tu­r­a­r­beiten sowie das Tanken. Daher sei der Versi­che­rungs­nehmer in dem Zeitraum, ab dem er eigenmächtig das Fahrzeug zum Tanken bewegt hat, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er nach dem Bezahlen das Steuer wieder seinem Bekannten überließ, Führer des Mercedes gewesen.

Kein Ausschluss der "Benzinklausel" wegen Schaden­s­eintritt am versicherten Fahrzeug

Die "Benzinklausel" habe nach Auffassung des Landgerichts auch unabhängig davon Anwendung gefunden, dass im vorliegenden Fall der Schaden­s­eintritt am versicherten Fahrzeug selbst entstanden ist. Zwar würde ein solcher Umstand den Versi­che­rungs­schutz innerhalb der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung ausschließen. Dies gelte aber nicht für den Bereich der Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung.

Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

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