Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer eines Mercedes fuhr auf eine Autobahntankstelle, um sein Fahrzeug zu betanken und um auf Toilette zu gehen. Während der Fahrzeugeigentümer die Toilette aufsuchte, entschloss sich sein Bekannter, der als Beifahrer mitfuhr, das Fahrzeug zur Zeiteinsparung bereits zu betanken. Da er dabei aber den falschen Kraftstoff einfüllte, erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Die Reparaturkosten in Höhe von etwa 7.000 € verlangte der Beifahrer von seiner Privathaftpflichtversicherung ersetzt. Diese weigerte sich mit Hinweis auf die sogenannte "Benzinklausel", wonach keine Schäden ersetzt werden, die der Fahrzeugführer im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verursachte, den Schaden zu regulieren. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Das Landgericht Duisburg entschied gegen den Versicherungsnehmer. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenregulierung gegenüber seiner Privathaftpflichtversicherung gehabt. Denn der Versicherungsschutz habe sich gemäß der "Benzinklausel" nicht auf solche Gefahren erstreckt, die mit dem Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen verbunden ist.
Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Versicherungsnehmer den Schaden als Führer des Kraftfahrzeugs seines Bekannten bei dessen Gebrauch verursacht hat. Denn er habe das Fahrzeug zielgerichtet in Gang gesetzt, um es zu betanken. Dabei genüge bereits das Fahrzeug nur wenige Meter zu lenken oder das Bedienen des Anlassers in der Absicht zu fahren.
Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehören zudem Tätigkeiten, so das Landgericht weiter, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs stehen, wie etwa das Be- und Entladen, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie das Tanken. Daher sei der Versicherungsnehmer in dem Zeitraum, ab dem er eigenmächtig das Fahrzeug zum Tanken bewegt hat, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er nach dem Bezahlen das Steuer wieder seinem Bekannten überließ, Führer des Mercedes gewesen.
Die "Benzinklausel" habe nach Auffassung des Landgerichts auch unabhängig davon Anwendung gefunden, dass im vorliegenden Fall der Schadenseintritt am versicherten Fahrzeug selbst entstanden ist. Zwar würde ein solcher Umstand den Versicherungsschutz innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung ausschließen. Dies gelte aber nicht für den Bereich der Privathaftpflichtversicherung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)