Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil05.09.2003
Zuständige Versicherung beim Autoschaden durch wegrollenden EinkaufswagenGebrauch eines Fahrzeuges fängt beim Be- oder Entladen an
Wenn auf einem Parkplatz ein PKW durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt wird, kann dies ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung sein. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer seinen Einkaufswagen für einen Augenblick losgelassen, um aus seiner Hosentasche die Fernbedienung seines Autos herauszuziehen und die Heckklappe zum Einräumen der gekauften Gegenstände zu öffnen. In diesem Moment verselbstständigte sich der losgelassene Einkaufswagen und beschädigte ein daneben geparktes Fahrzeug. Um den Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu erhalten, entschloss der Betroffene seine Privathaftpflichtversicherung für die Schadensregulierung in Anspruch zu nehmen. Diese verweigerte jedoch die Schadensregulierung, so dass der Mann die Privathaftpflichtversicherung verklagte. Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage des Mannes jedoch ab.
Richter: Schaden ist beim Gebrauch des Pkw entstanden
Das Gericht meinte, der Versicherungsnehmer hätte den Schaden über seine Haftpflichtversicherung regulieren müssen, auch wenn er sich zum Unfallzeitpunkt selbst noch gar nicht im eigenen Fahrzeug aufgehalten habe. Der Schaden, so der Richter, sei durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges eingetreten.
Gebrauch des Pkw beginnt bereits beim Be- oder Entladen
Zum Gebrauch eines Fahrzeuges gehörten auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbare Vorbereitung dazu, wenn sie in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Ladevorgang stünden. In diesen Fällen greife nicht die Privat-Haftpflichtversicherung ein, sondern die Kfz-Haftpflicht. Ziel dieser sog. Benzinklausel sei die Vermeidung einer Doppelversicherung durch Kraftfahrzeugversicherer und Privathaftpflichtversicherer.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 2003 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/pt)