Dokument-Nr. 7494
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- VersR 2008, 1387Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1387
- zfs 2008, 697Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 697
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil27.06.2008
Bei Inbetriebnahme eines abgemeldeten Fahrzeugs besteht kein VersicherungsschutzBrand bei Autoreparatur in Hobbybastlerwerkstatt - Versicherungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug
Wer versucht, ein abgemeldetes Auto in Betrieb zu nehmen, geht, wenn das Auto einen Schaden verursacht, leer aus. Die private Haftpflichtversicherung muss den Schaden wegen der so genannten "Benzinklausel" nicht übernehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Hobbybastler ein Auto reparieren. Beim Zünden des Motors kam es zu einem Brand, der nicht nur das Auto sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Zu diesem Zeitpunkt war das Auto nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert. Der Bastler hoffte, dass seine Privathaftpflichtversicherung den Schaden übernimmt. Diese weigerte sich jedoch.
Benzinklausel
Zur Recht, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Eine Privathaftpflichtversicherung muss den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes Kfz verursacht wird aufgrund der so genannten "Benzinklausel", nicht übernehmen.
Deckungslücke, wenn abgemeldetes Auto in Betrieb genommen wird
Die "Benzinklausel" besagt, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist, da in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Ist eine solche jedoch nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht angemeldet ist, muss der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen. Der Hobbybastler ging leer aus, weil er in eine Deckungslücke geraten war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
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