21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7494

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Urteil27.06.2008Oberlandesgericht DüsseldorfI-4 U 191/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 1387Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1387
  • zfs 2008, 697Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 697
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil27.06.2008

Bei Inbetriebnahme eines abgemeldeten Fahrzeugs besteht kein Versi­che­rungs­schutzBrand bei Autoreparatur in Hobby­bastler­werkstatt - Versi­che­rungslücke bei abgemeldetem Fahrzeug

Wer versucht, ein abgemeldetes Auto in Betrieb zu nehmen, geht, wenn das Auto einen Schaden verursacht, leer aus. Die private Haftpflicht­versicherung muss den Schaden wegen der so genannten "Benzinklausel" nicht übernehmen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Hobbybastler ein Auto reparieren. Beim Zünden des Motors kam es zu einem Brand, der nicht nur das Auto sondern auch ein fremdes Gebäude beschädigte. Zu diesem Zeitpunkt war das Auto nicht angemeldet und somit nicht haftpflicht­ver­sichert. Der Bastler hoffte, dass seine Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung den Schaden übernimmt. Diese weigerte sich jedoch.

Benzinklausel

Zur Recht, entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf. Eine Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung muss den Schaden, der durch ein nicht zugelassenes Kfz verursacht wird aufgrund der so genannten "Benzinklausel", nicht übernehmen.

Deckungslücke, wenn abgemeldetes Auto in Betrieb genommen wird

Die "Benzinklausel" besagt, dass ein Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstanden ist, da in einem solchen Fall die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs greift. Ist eine solche jedoch nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls nicht angemeldet ist, muss der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen. Der Hobbybastler ging leer aus, weil er in eine Deckungslücke geraten war.

Quelle: ra-online (pt)

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