23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 3559

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Urteil07.12.2006Oberlandesgericht Karlsruhe12 U 133/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2007, 788Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 788
  • zfs 2007, 160Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2007, Seite: 160
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil07.12.2006

Hund entwischt aus Auto und beißt Pferd - Zur Überschneidung von Tierhalter- und Kraftfahrzeug­haftpflicht­versicherungBenzinklausel in Jagd­haft­pflicht­versicherung

Wenn ein Hund aus einem Auto ausbüxt und ein Pferd beißt, muss diesen Schaden die Jagd­haft­pflicht­versicherung ersetzen. Ein solcher Sachverhalt ist nicht durch eine etwaige "Benzinklausel" in den Vertrags­be­din­gungen ausgeschlossen. Hier habe sich nicht die von einem Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht, sondern das Risiko, das vom Hund ausgeht. Das hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Der Kläger hat bei der beklagten Versicherung eine Jagdhaft­pflicht­ver­si­cherung abgeschlossen und begehrt Deckungsschutz. In dem Versi­che­rungs­vertrag ist geregelt, dass die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi­che­rungs­nehmer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht, nicht versichert ist. Diese so genannte „Benzinklausel“ soll Überschnei­dungen zwischen Versi­che­rungs­fällen der Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung (hier: Jagdhaft­pflicht­ver­si­cherung) und der Kraft­fahr­zeug­haft­pflicht­ver­si­cherung vermeiden.

Der Kläger fuhr mit seinem Geländewagen, der bei einer anderen Versicherung haftpflicht­ver­sichert ist, zum Pferdegestüt des Geschädigten D. Seinen Jagdhund P ließ der Kläger im Geländewagen zurück, wobei das Fenster leicht geöffnet war. Es gelang dem Hund P jedoch, aus dem Fenster des Geländewagens zu springen, in den Stall des D zu laufen und dessen hochklassiges Turnierpferd C in die Hinterbeine zu beißen. Das angeleinte Pferd erschrak dabei so stark, dass es stieg, ausrutschte und auf den Rücken fiel. Der sofort hinzu gerufene Tierarzt stellte einen Hüftbruch fest, so dass das Pferd eingeschläfert werden musste.

Die beklagte Versicherung lehnt eine Deckung ab, sie ist der Auffassung, dass das Schaden­se­r­eignis auf den Gebrauch des klägerischen Geländewagens zurückzuführen sei, weil der Hund technische Einrichtungen des Kraftfahrzeugs, nämlich den automatischen Fensterheber bedient habe. Nur deshalb sei es ihm gelungen, dass Fahrzeug zu verlassen.

Das Landgericht Mannheim folgte dieser Argumentation nicht und hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Der für das Versi­che­rungsrecht zuständige 12. Zivilsenat stellte fest, dass der Tatbestand der „Benzinklausel“ in den Bedingungen zur Jagdhaft­pflicht­ver­si­cherung nicht erfüllt ist. Der Kläger hat den Schaden nicht durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht. Das würde voraussetzen, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Schaden stiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Der Schaden ist nur dann durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht, wenn sich dabei ein spezifisches Risiko des Kraft­fahr­zeugs­ge­brauchs verwirklicht hat oder die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht.

Das ist hier nicht der Fall. Verwirklicht hat sich das Risiko, das vom Jagdhund des Klägers ausgeht. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen, als wenn sich der Hund von der Leine losgerissen und dann in gleicher Weise das Pferd gebissen hätte. Das gilt auch dann, wenn der Kläger das Fahrzeug, in dem der Hund bleiben sollte, mit dem im Zündschloß steckendem, auf zweiter Stufe stehenden Zündschlüssel abgestellt haben sollte und der Hund deshalb die Möglichkeit gehabt hätte, das Seitenfenster mit dem elektrischen Fensterheber zu betätigen. Auch in diesem Fall hätte sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung die von dem Hund ausgehende Tiergefahr, nicht die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Der Schaden war hier durch Verletzung einer Sorgfalts­pflicht entstanden, die den Kläger als Tierhalter traf, nämlich seinen Jagdhund unter Kontrolle zu halten. Die den Kraftfahrer treffende Pflicht, das Fahrzeug durch Abstellen der Zündung gegen ungewollte Fortbewegung zu sichern, hat mit dem eingetretenen Schaden ersichtlich nichts zu tun. Die beklagte Versicherung muss daher für den Kläger den Schaden des Geschädigten D. ersetzen.

Quelle: ra-online, OLG Karlsruhe (pm)

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