21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Bonn Urteil19.09.2012

Busunternehmen haftet nicht für Schäden von Fahrgästen nach BremsmanöverFahrgast trägt bei mangelnder Eigensicherung überwiegendes Mitverschulden

Sichert sich ein Fahrgast gegen unvorhersehbare Fahrmanöver, wie zum Beispiel eine Vollbremsung, nicht genügend ab, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung gegen das Busunternehmen. Denn Fahrgäste eines Linienbusses müssen auch wenn sie einen Sitzplatz haben jederzeit mit unvor­her­sehbaren Fahrmanövern, einschließlich einer Vollbremsung rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin in einem Linienbus der Beklagten unterwegs. Die Klägerin hatte einen Sitzplatz und las ein Buch als der Bus unvermittelt scharf bremsen musste. Die Klägerin wurde dabei vom Sitz geschleudert und prallte mit dem Gesicht gegen eine Metallstange. Sie verlangte daraufhin Ersatz ihrer entstandenen Schäden. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt.

Überwiegendes Mitverschulden der Klägerin

Die Richter des Landgerichts Bonn sahen dies in der Berufungs­ver­handlung jedoch anders. Da die Klägerin in einem Buch gelesen und sich nicht ausreichend festgehalten und auch nicht auf den Verkehr geachtet habe, habe sie den Unfall überwiegend selbst verschuldet.

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass Fahrgäste in Bahnen und Bussen sich selbst überlassen sind und nicht damit rechnen können, dass sich der Fahrer um sie kümmert (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.1992 - VI ZR 27/92 = NJW 1993, 654). Nach den allgemeinen Beför­de­rungs­be­stim­mungen ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Diese Verpflichtung ist nicht auf stehende Passagiere beschränkt. Auch für sitzende Fahrgäste kann es aufgrund von Querbe­schleu­ni­gungs­kräften geboten ein, sich zusätzlich sicheren Halt zu verschaffen, um ein seitliches Abrutschen aus dem Sitz zu verhindern (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.04.1991 - 2 U 173/90 = NVZ 1992, 279).

Fahrgäste haben Verpflichtung zur Eigensicherung

Es besteht nach Ansicht des Landgerichts einschrän­kungslos die Verpflichtung des Fahrgastes, für eine ausreichende Sicherung selbst und eigen­ver­ant­wortlich Sorge zu tragen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Sitz- und Stehplätze in einem Linienbus nicht über spezielle Siche­rungs­ein­rich­tungen, wie etwa Dreipunktgurte, verfügen. Dem Fahrer ist es wegen der vorrangigen Verpflichtung den Straßenverkehr zu beobachten und auf andere Verkehrs­teil­nehmer Rücksicht zu nehmen, nicht dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob alle Fahrgäste im Fahrgastraum über einen festen Halt verfügen oder ob ihre Steh- oder Sitzposition eine Gefährdung nahelegt.

Wahl des falschen Sitzplatzes kann Eigen­ver­schulden begründen

Es besteht zwar nach Auffassung des Landgerichts keine Rechtspflicht einen besonders sicheren Platz zu wählen. Die Wahl eines Sitzplatzes, welcher eine höheren Gefährdung unterliegt als andere, bei einer Vielzahl von freier zur Verfügung stehender Sitzplätze ist aber geeignet, ein Mitverschulden zu begründen. Dies konnte hier jedoch wegen der bereits bejahten überwiegenden Mitschuld der Klägerin dahinstehen.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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