03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 949

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Landgericht Verden Urteil07.09.2005

Klageabweisung im so genannten "Schulbusunfall”

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden hat in ihrem am 7. September 2005 verkündeten Urteil die Klage einer 9jährigen Grundschülerin gegen den Landkreis Diepholz auf Zahlung u. a. von Schmerzensgeld abgewiesen.

Die Klägerin fuhr am 7. Dezember 2004 mit einem von dem Landkreis im Rahmen der Schüler­be­för­derung eingesetzten Bus des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs.

Die Schülerin stand, wie circa 20 bis 25 andere Kinder auch, im Mittelgang des Busses, weil die vorhandenen Sitzplätze belegt waren. Als der Busfahrer verkehrsbedingt bremsen musste, verlor die Schülerin den Halt, stürzte und schlug mit dem Gesicht auf den Boden des Busses auf. Sie zog sich dabei verschiedene Prellungen zu und verletzte sich am Mund und an den Zähnen.

Die Klägerin -gesetzlich vertreten durch ihre Eltern- hat den beklagten Landkreis auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 2.000,00 € sowie Zahlung vorge­richt­licher Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Sie ist der Auffassung, der Landkreis habe als Träger der Schüler­be­för­derung sicherzustellen, dass diese für alle Schulkinder gefahrlos gewährleistet sei. Dies sei jedoch dann nicht der Fall, wenn Kinder stehend in einem Schulbus befördert werden. Der Landkreis habe im Rahmen dieser Schüler­be­för­derung jedem Schüler, mindestens aber jedem Grundschüler einen Sitzplatz zu garantieren.

Das Gericht hat mit der Entscheidung vom heutigen Tage die Klage abgewiesen, weil ein Anspruch auf Sitzplatz­ga­rantie durch den Beklagten nicht zu gewährleisten sei.

Die von dem Landkreis durchgeführte Schüler­be­för­derung über den öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr sei aufgrund der Satzung zulässig. Ein Anspruch auf gesonderte Schulbusse mit Sitzplätzen für jeden Schüler bzw. Grundschüler bestehe nicht. Der Landkreis habe lediglich sicherzustellen, dass der jeweils eingesetzte Schülerbus die für die Anzahl der zu befördernden Schüler notwendige Betrie­bs­er­laubnis für den öffentlichen Perso­nen­nah­verkehr besitze. Dies sei hier der Fall gewesen. Der eingesetzte Schülerbus mit einer Kapazität von 45 Sitz- und 46 Stehplätzen sei amtlich zugelassen . Unter Ausnutzung der vorhandenen Stehplätze habe jeder der 60 bis 63 zu befördernden Schüler einen Platz erhalten.

Darüber hinaus vertritt das Gericht die Auffassung, dass eine Sitzplatz­ga­rantie von dem verklagten Landkreis nur mit unver­hält­nismäßig hohem Personalaufwand sichergestellt werden könne, was wirtschaftlich nicht zumutbar sei.

Auch die von der Klägerin vorgelegte Schulunfall-Statistik weise eine signifikante Anzahl der Schulwegunfälle bei Schüler­be­för­derung im Rahmen des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs gerade nicht aus . Auch deshalb erscheine es unver­hält­nismäßig, wenn der Landkreis dafür Sorge tragen müsse, dass jeder Grundschüler einen Sitzplatz in einem Schulbus erhalte.

Quelle: ra-online, Landgericht Verden

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