Die 63-jährige spätere Klägerin fuhr im Januar 2007 in einem Omnibus der Linie 52. Sie saß dabei auf einem Sitzplatz im hinteren rechten Teil des Busses, wobei der von ihr benutzte Platz sich rechts neben dem Durchgang befand. Unmittelbar vor ihrem Sitzplatz war eine dicke Glasplatte befestigt. Neben ihr am Fenster saß ein weiterer Fahrgast.
An der Einmündung der Prälat-Zistl-Straße in die Corneliusstraße musste der Fahrer des Busses eine Vollbremsung unternehmen. Dadurch schnellte die Klägerin plötzlich aus ihrem Sitz nach vorne und prallte mit der rechten Gesichtshälfte so stark gegen die vor ihr befindliche Glasscheibe, dass ihre Brille zerbrach und sie selbst im Gesicht eine Prellung sowie ein Schleudertrauma erlitt.
Die Klägerin verlangte darauf hin von den Stadtwerken München Schadensersatz wegen der zerbrochenen Brille und ihrer Auslagen im Krankenhaus in Höhe von 760 Euro sowie 600 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei sie zum Sturz gekommen, weil sich in ihrer Umgebung kein Haltegriff befunden habe. Sie habe ihren Rucksack auf ihrem Schoss festgehalten und sei auf Grund der Vollbremsung gegen die Glasscheibe geprallt.
Die Stadtwerke weigerten sich zu zahlen. Nach ihrer Ansicht habe sich die Klägerin nicht ausreichend festgehalten.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage ab.
Grundsätzlich sei nach der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.2.1979 und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr in der Fassung vom 19.7.1977 jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam die Richterin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Schließlich sei es auch ihrer Sitznachbarin möglich gewesen, sich mit beiden Händen an der Glasscheibe abzustützen, so dass sich diese nicht verletzte. Im dichten Straßenverkehr sei stets mit plötzlichen Abbremsmanövern zu rechnen. Auf diese müsse sich jeder Fahrgast einstellen. Hätte die Klägerin ihren Rucksack losgelassen und sich an der Scheibe abgestützt, wäre sie nicht verletzt worden. Sie könne daher keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordern, da sie für ihre Verletzungen selbst verantwortlich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 03.12.2007