23.11.2024
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Dokument-Nr. 18296

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Landgericht Bonn Urteil14.01.1998

Urlaub in einer im Bau befindlichen Hotelanlage kann eine Reise­preis­min­derung von 60 % rechtfertigenKein Ausschluss des Anspruchs beim Anbieten eines nicht gleichwertigen Ersatzhotels

Ist eine Hotelanlage noch nicht fertiggestellt, sondern befindet sich vielmehr noch im Bau, so kann dies eine Reise­preis­min­derung von 60 % rechtfertigen. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Reise­ver­an­stalterin ein nicht gleichwertiges Ersatzhotel anbietet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau wollte mit ihrem Enkelkind im November 1996 einen zweiwöchigen erholsamen Strandurlaub auf Fuerteventura verbringen. Nach der Ankunft im Hotel stellte sich jedoch heraus, dass die Anlage noch nicht fertiggestellt war. So musste die Frau mit ihrem Enkelkind anstatt in der gebuchten Suite in ein Doppelzimmer einziehen. Zudem befanden sich die Gemein­schafts­anlagen, wie etwa Sauna, Fitness-Raum und Sportanlagen, sowie die Pools und der Strandzugang noch im Bau. Aufgrund der noch stattfindenden Bauarbeiten kam es in den Zeiten von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 19 Uhr zu Lärm- und Staub­be­läs­ti­gungen. Auf dem Gelände befanden sich Schuttberge, offene Schächte sowie Kabel. Die Frau klagte aufgrund dessen gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 60 % bestand

Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe aber nur ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von 60 % des Gesam­t­rei­se­preises zugestanden. Denn angesichts der vorhandenen Beein­träch­ti­gungen sei die Reise mangelbehaftet gewesen (§ 651 c Abs. 1 BGB). Ein Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises habe dagegen nicht bestanden, da die Reiseleistung nicht als vollständig unbrauchbar anzusehen gewesen sei. Denn immerhin habe die Klägerin weiter im Hotel ihren Urlaub verbracht.

Kein Ausschluss des Minde­rungs­an­spruchs durch Angebot eines Ersatzhotels

Der Anspruch auf die Reise­preis­min­derung sei auch nicht wegen des Angebots eines Ersatzhotels ausgeschlossen gewesen, so das Landgericht weiter. Die Klägerin sei angesichts dessen, dass das Ersatzhotel nicht gleichwertig mit dem gebuchten Hotel war, nicht verpflichtet gewesen das Angebot anzunehmen. So habe sich das Ausweichhotel 20 km vom gebuchten Zielort befunden und nur über drei anstatt der gebuchten vier Sterne verfügt.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 55/rb)

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