18.10.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil30.07.2012

Defekter Liegesitz im Flugzeug sowie Baulärm berechtigen zur Reise­preis­min­derungMinderungsquote von 50 bzw. 35 % angemessen

Lässt sich ein Liegesitz während eines Langstre­cken­fluges nicht ausfahren und gehen von einer Baustelle innerhalb der Hotelanlage massive Lärmbe­läs­ti­gungen aus, so ist der Reisende zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall buchten die Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mauritius. Diese beinhaltete für den Hin- und Rückflug Sitzplätze in der Comfort Class. Jedoch ließ sich weder beim Hin- noch beim Rückflug der Sitz der Klägerin ausfahren. Des Weiteren fanden auf dem Hotelgelände Bauarbeiten statt. Aufgrund dessen kam es zu massiven Baulärm. Die Kläger machten daraufhin die Minderung des Reisepreises geltend.

Minderung wegen Baulärm

Das Landgericht Frankfurt a.M. gab den Klägern recht. Die auf dem Hotelgelände durchgeführten Bauarbeiten stellten einen erheblichen Reisemangel dar (§ 651 c Abs. 1 BGB). Der Baulärm war auf der gesamten Anlage präsent. Ausweich­mög­lich­keiten bestanden ebenfalls nicht. Zwar wurde den Klägern die Nutzung eines weiter von der Baustelle entfernten Stran­d­ab­schnittes vorgeschlagen, dort fanden aber sportliche Aktivitäten statt. Ist der zum Hotel gehörende Strand in einen Ruhe- und in einen Aktivbereich untergliedert, kann einem Hotelgast nicht zugemutet werden, wegen Baulärms an einen Strandabschnitt mit Lärm aufgrund sportlicher Aktivitäten auszuweichen.

Das Landgericht hielt daher eine Minderungsquote von 35 % für ausreichend und angemessen. Zu berücksichtigen war einerseits, dass eine erhebliche Beein­träch­tigung auf der gesamten Hotelanlage bestand. Andererseits begannen die Bauarbeiten erst um 8 Uhr, so dass ein gewisses Ausschlafen möglich war. Auch fanden keine Arbeiten in den Abend- und Nachtstunden statt.

Minderung wegen Sitzplatz

Der defekte Sitzplatz der Klägerin stellte nach Ansicht des Landgerichts einen erheblichen Mangel dar (§ 651 c Abs. 1 BGB). Bei einem Langstreckenflug kommt dem Sitzkomfort des Reisenden entscheidende, wertbildende Faktoren zu (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2001 - 49 C 7145/00). Die Buchung komfortabler Sitze dient der Entspannung und soll den Schlaf fördern. Dieser Komfort war hier jedoch nicht gegeben.

Das Landgericht hielt daher eine Minderungsquote von 50 % für ausreichend und angemessen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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