Dokument-Nr. 14259
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- RRa 2012, 221Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2012, Seite: 221
- Schnarchender Sitznachbar im Flugzeug: Schnarchen ist kein ReisemangelAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil30.08.2001, 31 C 842/01-83
- Reiseprospekt muss auf Baulärm im Urlaubshotel hinweisenLandgericht Frankfurt am Main, Urteil31.01.2009, 2/24 S 243/06, 2-24 S 243/06
- Baustellenlärm am Urlaubsort erlaubt 25 % ReisepreisminderungAmtsgericht München, Urteil22.12.2006, 133 C 25925/06
Landgericht Frankfurt am Main Urteil30.07.2012
Defekter Liegesitz im Flugzeug sowie Baulärm berechtigen zur ReisepreisminderungMinderungsquote von 50 bzw. 35 % angemessen
Lässt sich ein Liegesitz während eines Langstreckenfluges nicht ausfahren und gehen von einer Baustelle innerhalb der Hotelanlage massive Lärmbelästigungen aus, so ist der Reisende zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall buchten die Kläger bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mauritius. Diese beinhaltete für den Hin- und Rückflug Sitzplätze in der Comfort Class. Jedoch ließ sich weder beim Hin- noch beim Rückflug der Sitz der Klägerin ausfahren. Des Weiteren fanden auf dem Hotelgelände Bauarbeiten statt. Aufgrund dessen kam es zu massiven Baulärm. Die Kläger machten daraufhin die Minderung des Reisepreises geltend.
Minderung wegen Baulärm
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab den Klägern recht. Die auf dem Hotelgelände durchgeführten Bauarbeiten stellten einen erheblichen Reisemangel dar (§ 651 c Abs. 1 BGB). Der Baulärm war auf der gesamten Anlage präsent. Ausweichmöglichkeiten bestanden ebenfalls nicht. Zwar wurde den Klägern die Nutzung eines weiter von der Baustelle entfernten Strandabschnittes vorgeschlagen, dort fanden aber sportliche Aktivitäten statt. Ist der zum Hotel gehörende Strand in einen Ruhe- und in einen Aktivbereich untergliedert, kann einem Hotelgast nicht zugemutet werden, wegen Baulärms an einen Strandabschnitt mit Lärm aufgrund sportlicher Aktivitäten auszuweichen.
Das Landgericht hielt daher eine Minderungsquote von 35 % für ausreichend und angemessen. Zu berücksichtigen war einerseits, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auf der gesamten Hotelanlage bestand. Andererseits begannen die Bauarbeiten erst um 8 Uhr, so dass ein gewisses Ausschlafen möglich war. Auch fanden keine Arbeiten in den Abend- und Nachtstunden statt.
Minderung wegen Sitzplatz
Der defekte Sitzplatz der Klägerin stellte nach Ansicht des Landgerichts einen erheblichen Mangel dar (§ 651 c Abs. 1 BGB). Bei einem Langstreckenflug kommt dem Sitzkomfort des Reisenden entscheidende, wertbildende Faktoren zu (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2001 - 49 C 7145/00). Die Buchung komfortabler Sitze dient der Entspannung und soll den Schlaf fördern. Dieser Komfort war hier jedoch nicht gegeben.
Das Landgericht hielt daher eine Minderungsquote von 50 % für ausreichend und angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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