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Landgericht Frankfurt am Main Urteil31.01.2009

Reiseprospekt muss auf Baulärm im Urlaubshotel hinweisenAndernfalls kann der Reisepreis gemindert werden

Liegen im Umkreis um das gebuchte Urlaubshotel mehrere Baustellen, die täglich zu 24 Stunden in Betrieb sind und nicht nur im Hotel oder auf den Zimmern, sondern auch im gesamten Außenbereich Lärm verursachen, so kann der Reisepreis um bis zu 45 Prozent gemindert werden. Auch Hinweise im Reisekatalog an anderen Stellen, wie z.B. unter "Einleitung zum Reiseziel" oder "Wissenswertes" führen zu keiner Haftungs­be­freiung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt hervor.

Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger eine Urlaubsreise in die Vereinigten Arabischen Emirate/Oman. Um sein Hotel herum befanden sich zur gleichen Zeit drei Baustellen, in denen jeden Tag 24 Stunden gearbeitet wurde.

LG Frankfurt: Minderungsquote 45 Prozent, wenn Beein­träch­tigung erheblich

Nachdem die erste Instanz dem Kläger eine Minderungsquote von 25 Prozent zuerkannt hatte, sprach das Landgericht Frankfurt dem Kläger eine Minderungsquote von 45 Prozent zu. Dies wurde damit begründet, dass mehrere Baustellen einen Lärm verursachten, der im gesamten Außenbereich des Hotels zu hören war und es damit zu erheblichen Beein­träch­ti­gungen der Reise gekommen ist.

Hinweis auf Baustellenlärm muss bei konkreter Hotel­be­schreibung stehen

Auch reiche es nicht aus, dass in anderen Prospektteilen des Reise­ver­an­stalters darauf hingewiesen wurde, dass es Baustellen gibt. Dies müsse entweder im Angebot des Hotels getan werden oder ein Hinweis bei der konkreten Hotel­be­schreibung auf die Seiten "Wissenswertes" oder "Einleitung" aufgenommen werden. Nur einen allgemeinen Hinweis auf den Seiten "Wissenswertes" oder "Einleitung" zu versehen führt zu keiner Haftungs­be­freiung des Reise­ver­an­stalters.

Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/md)

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