Landgericht Berlin Beschluss30.11.2017
Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung bei teilgewerblicher Nutzung einer Mietwohnung durch Sohn der MieterVorliegen einer gravierenden Pflichtverletzung durch Mieter
Nutzt der Sohn der Mieter die Wohnung zur Ausübung eines Gewerbes, so kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Denn in der Duldung zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung trotz mehrfacher Abmahnungen liegt eine gravierende Pflichtverletzung der Mieter. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Mietwohnung in Berlin vom Sohn der Mieter zur Ausübung seines Gewerbes genutzt. Der Sohn betrieb mit einem Geschäftspartner einen Online-Versandhandel mit Ledertaschen. Der Sohn hatte dazu die Wohnung im Handels- und Gewerberegister sowie auf der Homepage als Geschäftssitz angegeben. Zudem befand sich auf dem Klingeltableau und der Briefkastenanlage ein Hinweis auf das Gewerbe. Der Vermieter sprach im Dezember 2016 deswegen zwei Abmahnungen aus. Da die Wohnungsmieter ihrem Sohn weiterhin gestatteten das Gewerbe in der Wohnung auszuüben, sprach der Vermieter im Februar 2017 eine ordentliche Kündigung aus und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Mieter zurückzuweisen. Dem Vermieter stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die trotz mehrfacher Abmahnungen beharrlich fortgesetzte und geduldete teilgewerbliche Nutzung der Wohnung stelle eine gravierende Pflichtverletzung der Mieter dar, die den Vermieter zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt habe.
Zurückweisung der Berufung und Erfolglosigkeit vor dem BGH
Das Landgericht wies die Berufung schließlich am 12. Januar 2018 zurück. Auch vor dem Bundesgerichtshof unterlagen die Mieter (Beschl. v. 19.03.2019 - VIII ZR 35/18 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 600/rb)