15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22447

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Landgericht Hamburg Beschluss13.03.1992

Keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung einer Wohnung bei Nutzung des Telefons zu geschäftlichen Zwecken sowie Angabe der Wohnanschrift bei Gewer­be­an­meldungVermieter steht kein Unter­lassungs­anspruch zu

Nutzt der Mieter einer Wohnung zu geschäftlichen Zwecken das Telefon in der Wohnung und gibt er bei der Gewer­be­an­meldung die Wohnanschrift als Betriebsstätte an, so liegt darin noch keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung. Dasselbe gilt für gelegentliche Büroarbeiten oder geschäftliche Besprechungen in der Wohnung. Dem Vermieter steht daher kein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung gegen seine Mieter auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Wohnung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Hamburg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung der Wohnung zugestanden, da die Wohnung zu diesen Zwecken nicht verwendet worden sei. Die Nutzung des Telefons zu geschäftlichen Zwecken sowie die Angabe der Wohnanschrift als Betriebsstätte bei der Gewer­be­an­meldung habe keine vertragswidrige gewerbliche Nutzung dargestellt. Dies habe ebenso für die gelegentlichen Büroarbeiten und geschäftlichen Besprechungen in der Wohnung gegolten.

Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1992, 241/rb)

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