Landgericht Stuttgart Urteil20.02.1992
Keine unzulässige gewerbliche Nutzung einer Wohnung bei Erledigung von Büroarbeiten abends und am WochenendeAnbringung eines Büroschilds am Briefkasten unerheblich
Eine unzulässige gewerbliche Nutzung einer Wohnung liegt nicht vor, wenn der Mieter am Abend und am Wochenende in der Wohnung Büroarbeiten erledigt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob ein Büroschild am Briefkasten angebracht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer behaupteten unzulässigen gewerblichen Nutzung der Mietwohnung kündigten die Vermieter im Januar 1991 das Mietverhältnis mit dem Mieter ordentlich. Der Mieter war als Vermessungsingenieur tätig und erledigte in der Wohnung Büroarbeiten am Abend und am Wochenende. Dazu nutzte er einen in seinem Wohnzimmer aufgestellten Schreib- und Leuchtzeichentisch. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung, sodass der Fall vor Gericht kam.
Kein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen unzulässiger gewerblicher Nutzung einer Wohnung
Das Landgericht Stuttgart entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB (neu: § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wegen einer angeblich unzulässigen gewerblichen Nutzung der Wohnung zugestanden. Eine nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten habe nicht vorgelegen. Der Mieter habe die Wohnung nicht zweckentfremdet. Die Wohnung sei zu Wohnzwecken angemietet und sei dementsprechend auch genutzt worden. Die Erledigung von Büroarbeiten am Abend und am Wochenende sei dabei unerheblich gewesen.
Kein Umfunktionieren der Wohnung zum Büro durch Anbringung eines Büroschilds am Briefkasten
Das angebrachte Büroschild am Briefkasten habe nach Auffassung des Landgerichts nichts daran geändert, dass eine Wohnnutzung vorgelegen habe. Denn dadurch sei die Wohnung nicht zum Büro umfunktioniert worden. Der Mieter habe vielmehr anderswo sein Büro unterhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2016
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 1992, 250/rb)