21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22381

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Urteil04.08.1995Landgericht Schwerin6 S 96/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1996, 1223Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1996, Seite: 1223
  • WuM 1996, 214Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 214
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ergänzende Informationen

Landgericht Schwerin Urteil04.08.1995

Betreiben eines Archi­tek­turbüros in einer Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters unzulässigErlaubt sind lediglich gelegentliche Büroarbeiten sowie geschäftliche Besprechungen

Betreibt ein Mieter in der angemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ein Architekturbüro, so ist dies unzulässig. Erlaubt sind lediglich gelegentliche Büroarbeiten oder geschäftliche Besprechungen. Die Wohnnutzung muss deutlich im Vordergrund bleiben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Schwerin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall betrieb die Mieterin einer Wohnung in einem der Zimmer zusammen mit einem weiteren Architekten ein Architekturbüro als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Am Haus befand sich diesbezüglich auch ein Hinweisschild. Die Vermieterin hielt die gewerbliche Nutzung der Mietwohnung für unzulässig und erhob daher Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit. Nachdem das Amtsgericht die Feststel­lungsklage abwies, musste sich das Landgericht Schwerin mit dem Fall beschäftigen.

Unzulässige Nutzung der Wohnung zu freiberuflichen Zwecken

Das Landgericht Schwerin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Mieterin sei nicht berechtigt gewesen, ohne Zustimmung der Vermieterin ein Zimmer der Wohnung zu freiberuflichen Zwecken zu nutzen. Zwar könne ein Mieter in der gemieteten Wohnung im geringen Umfang beruflich oder gewerblich tätig sein. Die Nutzung als Wohnung müsse aber im Vordergrund bleiben. Dies sei etwa dann der Fall, wenn in der Wohnung gelegentlich Büroarbeiten oder geschäftliche Besprechungen erledigt werden. Dagegen sei von einer unzulässigen Nutzung auszugehen, wenn die berufliche Tätigkeit Außenwirkung entfalte. Dies sei hier der Fall gewesen.

Wohnnutzung nicht im Vordergrund

Die Wohnnutzung habe nach Ansicht des Landgerichts nicht im Vordergrund gestanden. Die Mieterin habe ihren Beruf als Bauingenieurin und Statikerin ganz und gar in der Wohnung ausgeübt und dort ihr Büro betrieben. Die Tätigkeit habe angesichts des Hinweisschildes und der damit verbundenen Anlockung von Laufkundschaft auch Außenwirkung entfaltet.

Geneh­mi­gungs­be­dürftige Untervermietung aufgrund Gesell­schafts­gründung mit weiteren Architekten

Zudem wertete das Gericht die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit dem anderen Architekten als geneh­mi­gungs­be­dürftige Untervermietung. Der andere Architekt sei eine am Mietvertrag nicht beteiligte dritte Person gewesen.

Quelle: Landgericht Schwerin, ra-online (zt/NJW-RR 1996, 1223/rb)

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