20.06.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
20.06.2025 
Sie sehen einen Laptop auf einem Schreibtisch und einen Angelhaken der eine Loginmaske vom Bildschirm zieht.KI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht Koblenz Urteil26.03.2025

Nach Überweisung an durch Betrüger mitgeteilte falsche Kontoverbindung muss der Auftraggeber den Werklohn erneut bezahlenKunde hat durch Zahlung auf betrügerisches Konto seine Zahlungs­ver­pflichtung nicht erfüllt

Muss ein Werkunternehmer sich Zahlungen seines Kunden auf das Konto eines Betrügers anrechnen lassen, wenn dieser seinen E-Mail Account hackt und gegenüber dem Kunden manipuliert, so dass er Zahlungen auf ein Fremdkonto leistet? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Die Parteien streiten über die Zahlung von Werklohn für Zaunbauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten in B., die durch die Firma des Klägers ausgeführt worden sind. Die Parteien vereinbarten die Ausführung von Zaunbauarbeiten zu einem Pauschalpreis in Höhe von 11.000,00 € einschließlich Umsatzsteuer. Der Kläger stellte dem Beklagten die Arbeiten unter dem 09.07.2022 in Rechnung. Die Rechnung weist die Kontoverbindung des Klägers aus. Die Parteien kommunizierten im Rahmen der Auftrags­ab­wicklung sowohl per e-Mail als auch per WhatsApp. Am 15.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger per WhatsApp einen Screenshot einer Überweisung über einen Betrag in Höhe von 6.000,00 €. Der Screenshot weist eine IBAN aus, die nicht diejenige des Klägers ist und den Namen des Begünstigten als Ronald Serge B. Am 17.07.2022 übersandte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Screenshot einer Überweisung auf das gleiche Konto über einen Betrag von 5.000,00 €. Im Folgenden konnte der Kläger auf seinem Konto keinen Zahlungseingang feststellen und erkundigte sich dementsprechend bei dem Beklagten. Am 20.07.2022 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass es sich bei dem auf den Screenshots ausgewiesenen Konto nicht um sein Bankkonto handele. Er verfolgt mit seinem Klagebegehren weiterhin die Zahlung des Werklohns von 11.000 €.

Der Beklagte behauptet, unter dem 09.07.2022 von der e-Mail-Adresse des Klägers eine e-Mail mit der Rechnung wie Anlage K 1 im Anhang erhalten zu haben. Am 11.07.2022 habe er um 11.03 Uhr eine e-Mail von diesem Account erhalten, in der ihm sinngemäß mitgeteilt wurde, den Rechnungsbetrag noch nicht anzuweisen, da sich die Bankverbindung geändert habe. Man werde ihm die richtige Bankverbindung zusenden, sobald er den Erhalt der Nachricht bestätige. Unter dem 15.07.2022 um 9.28 Uhr habe der Beklagte sodann eine weitere e-Mail erhalten, in der ihm die auf den Screenshots ersichtliche Bankverbindung mitgeteilt worden sei und auf die er gezahlt habe. Hätte der Kläger die Screenshots sogleich überprüft, wäre es der Bank möglich gewesen, die veranlassten Zahlungen wieder rückgängig zu machen.

Kunde muss Großteil der Rechnung noch einmal bezahlen

Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage in einem Umfang 8.250 € (75 %) stattgegeben und im Übrigen (25 %) abgewiesen.

Der Kläger habe nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages, denn der Beklagte könne sich vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er seine Schuld bereits durch Zahlung erfüllt habe (so auch in einem sehr ähnlichen Fall: Schleswig-Holsteinisches Oberlan­des­gericht, Urteil v. 18.12.2024 - 12 U 9/24 -). Allein der Umstand, dass die entsprechende Mitteilung des Kontos vorliegend mutmaßlich von dem e-Mail-Account des Klägers versandt worden ist, genüge insofern nicht um eine Vermutung dahingehend aufzustellen, dass die e-Mail auch tatsächlich von dem Kläger stammt oder mit dessen Einverständnis verschickt wurde. Indes sei allgemein bekannt, dass e-Mail-Accounts immer wieder unbefugt von Dritten gehackt werden und sich diese im Anschluss der entsprechenden e-Mail-Adresse bemächtigten. Den Parteien, die sich darauf einigen, ihre Korrespondenz über e-Mail zu führen, sei daher bekannt, dass es sich dabei um einen unsicheren und damit fälschungs­an­fälligen Kommu­ni­ka­ti­onsweg handele. Dieses Risiko nähmen die Parteien damit, zum Zwecke der Vereinfachung ihrer Geschäfts­be­zie­hungen, bewusst in Kauf.

Schaden­s­er­satz­an­spruch aus Art. 82 DSGVO

Der Beklagte könne indes erfolgreich mit einem eigenen gegen den Kläger bestehenden Schaden­s­er­satz­an­spruch teilweise aufrechnen. Ein solcher Anspruch folge aus Art. 82 DSGVO (Daten­schutz­grund­ver­ordnung). Danach sei der Kläger als Unternehmer verpflichtet, sensible Daten gegen Daten­schutz­ver­let­zungen zu sichern. Zu diesen Daten gehörten sowohl die in der Rechnung enthaltenen perso­nen­be­zogenen Angaben des Beklagten, als auch seine e-Mail-Adresse. Eine solche Absicherung habe der Kläger nicht vorgenommen.

Erhebliches Mitverschulden seitens des Beklagten

Der Beklagte müsse sich aber ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Vor dem oben aufgezeigten Hintergrund wäre es auch an dem Beklagten gewesen, kritisch zu hinterfragen, ob die ihm per e-Mail übersandten Kontodaten tatsächlich von dem Kläger stammen, zumal eine Bankverbindung mit einem vollkommen fremden Zahlungs­emp­fänger mitgeteilt wurde. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte sich bei dem Kläger rückversichern müssen. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger per WhatsApp Screenshots der von ihm getätigten Überweisungen geschickt zu haben. Zwar hätte auch anhand dieser Screenshots der Kläger bei sorgfältigerer Durchsicht erkennen können, dass die Zahlung an einen falschen Empfänger getätigt worden ist, eine entsprechende Prüfungspflicht obliege ihm allerdings nicht, das Risiko der Zahlung liege vielmehr beim Beklagten. Erschwerend trete hinzu, dass der Beklagte die Screenshots lediglich per WhatsApp übersandt habe. Dabei handelt es sich indes in der Regel um kurze Nachrichten, die unmittelbar auf dem Mobilgerät eingehen und dafür konzipiert seien, dort auch direkt gelesen zu werden. Es sei daher damit zu rechnen, dass sie auch in einer Situation zur Kenntnis genommen werden können, in der der Fokus nicht primär auf dem Schriftverkehr liege und die eine sorgfältige Prüfung - etwa den Abgleich von Zahlen - gar nicht ermögliche.

Mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen sei deshalb ein überwiegendes Mitverschulden beim Beklagten zu sehen, was eine Quotelung des Schadens 25 : 75 zu Lasten des Beklagten rechtfertige. Mit Blick auf sein überwiegendes Mitverschulden steht ihm daher lediglich ein Anspruch auf Ersatz von 25 % seines Schadens gegen den Kläger zu, so dass er lediglich in Höhe eines Betrages von 2.750,00 € mit Erfolg aufrechnen könne.

Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/pt).

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35141

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI