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Dokument-Nr. 35156

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Landgericht Düsseldorf Urteil20.06.2025

Sind mehrere Einzelpersonen Mietver­trags­parteien kann nicht gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekündigt werdenKündigung eines Gewer­be­miet­vertrags gegenüber der richtigen Mietver­trags­partei

Die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage wegen Räumung des „Fortuna-Büdchens“ abgewiesen. Die Kündigung der Vermieterin war unwirksam, da sie nicht gegenüber den richtigen Mietern ausgesprochen wurde.

Die Klägerin nimmt die beklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Räumung des sog. „Fortuna-Büdchens“, eines am Joseph-Beuys-Ufer in Düsseldorf gelegenen Kiosks, in Anspruch. Die Klägerin ist seit dem 1. August 2017 Pächterin der im Eigentum der Stadt Düsseldorf stehenden Fläche Joseph-Beuys-Ufer 27 in Düsseldorf. Sie schloss am 2. Dezember 2019 mit drei Brüdern einen Gewerberaummietvertrag über das streit­ge­gen­ständliche Objekt. Das Mietverhältnis war befristet und konnte mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2024 gekündigt werden. Mit Schreiben vom 2. Juni 2024 sprach die Klägerin eine Kündigung des Mietver­hält­nisses aus.

Drei Einzelpersonen als Mietver­trags­parteien

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei unwirksam, da das Mietverhältnis nicht mit der beklagten Gesellschaft, sondern mit den drei Brüdern als Einzelpersonen geschlossen worden sei. Entsprechend hätte die Kündigung nach Ansicht des Gerichts nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber den drei Einzelpersonen als Mietver­trags­parteien ausgesprochen werden müssen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Über eine mögliche Berufung hätte das Oberlan­des­gericht Düsseldorf zu entscheiden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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