21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil23.03.2016

Wohnge­mein­schaft hat grundsätzlich Anspruch auf Auswechselung einzelner MieterVermieter kann nur aus wichtigem Grund neuen Mieter ablehnen

Ist aus den Umständen des Miet­vertrags­schlusses für den Vermieter erkennbar, dass Vertragspartner eine Wohnge­mein­schaft ist, so besteht für die Gemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter. Diesem kann der Vermieter nur widersprechen, wenn ein wichtiger Grund, wie etwa die fehlende Solvenz des neuen Mieters, vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnung von einer Wohngemeinschaft bewohnt. Dies war dem Vermieter zu Beginn des Mietver­hält­nisses auch bekannt. Er weigerte sich aber nachträglich der Auswechselung eines Mieters zuzustimmen. Die Wohnge­mein­schaft erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnge­mein­schaft.

Anspruch auf Auswechselung der Mietparteien

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohnge­mein­schaft zurück. Zwar habe eine Wohnge­mein­schaft grundsätzlich einen Anspruch auf Auswechselung der Mietparteien, wenn sich aus den Umständen des Vertrags­schlusses ergeben habe, dass Vertragspartner des Vermieters eine Wohnge­mein­schaft werde. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei zu beachten, dass dem Vermieter bei Vermietung an eine Wohnge­mein­schaft von Anfang an klar sein müsse, dass die Gemeinschaft nicht auf Dauer angelegt sei. Er erkläre daher mit Vertragsschluss konkludent seine Zustimmung zum künftigen Wechsel einzelner Mieter.

Widerspruch zum Mieteraustausch bei wichtigem Grund

Der Vermieter könne aber dem Mieteraustausch aus wichtigem Grund widersprechen. Dieses Recht ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dem Vermieter die Überlassung des Wohnraums an einem Untermieter nicht zugemutet werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher wichtiger Grund habe hier vorgelegen, da es der neuen Mieterin an der nötigen Solvenz gefehlt habe. Der Vermieter habe daher dem Mieteraustausch widersprechen dürfen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 553/rb)

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