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- WuM 2016, 553Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 553
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil19.08.2015, 19 C 110/15
- Pflicht zur Zahlung einer Mieterwechselpauschale an Hausverwaltung benachteiligt Mieter unangemessenAmtsgericht Münster, Urteil31.07.2015, 55 C 1325/15
- Mitbewohnern einer Wohngemeinschaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zuLandgericht Frankfurt am Main, Beschluss07.12.2020, 2-11 T 117/20
Landgericht Berlin Urteil23.03.2016
Wohngemeinschaft hat grundsätzlich Anspruch auf Auswechselung einzelner MieterVermieter kann nur aus wichtigem Grund neuen Mieter ablehnen
Ist aus den Umständen des Mietvertragsschlusses für den Vermieter erkennbar, dass Vertragspartner eine Wohngemeinschaft ist, so besteht für die Gemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter. Diesem kann der Vermieter nur widersprechen, wenn ein wichtiger Grund, wie etwa die fehlende Solvenz des neuen Mieters, vorliegt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnung von einer Wohngemeinschaft bewohnt. Dies war dem Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses auch bekannt. Er weigerte sich aber nachträglich der Auswechselung eines Mieters zuzustimmen. Die Wohngemeinschaft erhob daraufhin Klage. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohngemeinschaft.
Anspruch auf Auswechselung der Mietparteien
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Wohngemeinschaft zurück. Zwar habe eine Wohngemeinschaft grundsätzlich einen Anspruch auf Auswechselung der Mietparteien, wenn sich aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben habe, dass Vertragspartner des Vermieters eine Wohngemeinschaft werde. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei zu beachten, dass dem Vermieter bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft von Anfang an klar sein müsse, dass die Gemeinschaft nicht auf Dauer angelegt sei. Er erkläre daher mit Vertragsschluss konkludent seine Zustimmung zum künftigen Wechsel einzelner Mieter.
Widerspruch zum Mieteraustausch bei wichtigem Grund
Der Vermieter könne aber dem Mieteraustausch aus wichtigem Grund widersprechen. Dieses Recht ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dem Vermieter die Überlassung des Wohnraums an einem Untermieter nicht zugemutet werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher wichtiger Grund habe hier vorgelegen, da es der neuen Mieterin an der nötigen Solvenz gefehlt habe. Der Vermieter habe daher dem Mieteraustausch widersprechen dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 553/rb)
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