18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30074

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Beschluss07.12.2020Landgericht Frankfurt am Main2-11 T 117/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 164Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 164
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss12.10.2020, 32 C 2172/20
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss07.12.2020

Mitbewohnern einer Wohnge­mein­schaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zuWohnge­mein­schaft stellt keine Bruch­teils­gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB dar

Den Mitbewohnern einer Wohnge­mein­schaft steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags aus § 749 Abs. 1 BGB zu. Denn eine Wohnge­mein­schaft ist keine Bruch­teils­gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 schlossen zwei Frauen einen Mietvertrag über eine Wohnung ab, um eine Wohngemeinschaft zu bilden. Ab März 2020 kam es zu einem Streit über die Kündigung des Mietvertrags. Eine der Frauen wollte aus der Wohnung ausziehen und mit ihrem Freund zusammenziehen. Die andere Frau war damit grundsätzlich einverstanden, erbat aber eine Kündigung des Mietvertrag erst zum 31.12.2020, um genügend Zeit für die Suche einer Alter­na­tiv­wohnung zu haben. Sie erklärte sich zudem bereit, die Miete alleine zu zahlen. Ihre Mitmieterin wollte jedoch sofort die Kündigung aussprechen und erhob schließlich Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage statt. Der Klägerin stehe seiner Auffassung nach gemäß § 749 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags zu. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Rechtsmittel ein.

Landgericht verneint Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Klägerin stehe der Anspruch nicht aus § 749 Abs. 1 BGB zu. Denn eine private Wohnge­mein­schaft sei keine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB. Der Anspruch eines Mitmieters auf Zustimmung zur Kündigung ohne weitere Voraussetzungen entspreche regelmäßig nicht der Interessenslage einer Wohnge­mein­schaft. Dadurch würde einem Mitbewohner die Möglichkeit geschaffen, ausgehend von dem einseitigen Wunsch, auszuziehen, die Auflösung des Mietver­hält­nisses betreffend die gesamte Wohnge­mein­schaft und damit unter Umständen den Auszug aller Mitbewohner zu erzwingen.

Wohnge­mein­schaft stellt Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dar

Nach Ansicht des Landgerichts sei eine Wohnge­mein­schaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Danach bestehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung nur, wenn sich das Festhalten am Mietvertrag durch einen der Mieter im Einzelfall als treuwidrig darstellt. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich ein Mitbewohner dauerhaft einer einver­nehm­lichen Lösung verweigert und die Kündigung auch für die Zukunft kategorisch ausschließt. So lag der Fall hier nicht.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2021, 164/rb)

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