18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21719

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Urteil31.07.2015Amtsgericht Münster55 C 1325/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 618Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 618
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Amtsgericht Münster Urteil31.07.2015

Pflicht zur Zahlung einer Mieter­wechsel­pauschale an Hausverwaltung benachteiligt Mieter unangemessenHausverwaltung erhält von Vermieter für Verwaltungs­tätigkeit Vergütung

Ist ein Mieter nach einer Klausel im Mietvertrag verpflichtet eine Mieter­wechsel­pauschale an die Hausverwaltung zu bezahlen, so liegt darin ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungs­vermittlungs­gesetzes (WoVermG). Zudem wird der Mieter im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Denn die Hausverwaltung erhält bereits von dem Vermieter eine Vergütung für die Verwaltungs­tätigkeit. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hat eine Hausverwaltung den Eintritt eines Mieters in einer bereits bestehenden WG geregelt und die damit verbundenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Bearbeitung des Mietvertrags und die Einholung einer Selbstauskunft, übernommen. Die Hausverwaltung machte unter Bezugnahme auf eine entsprechende Regelung im Mietvertrag eine Mieter­wech­sel­pau­schale in Höhe von 178,50 EUR geltend. Nachdem der Mieter die geforderte Pauschale gezahlt hatte, verlangte er sie wieder zurück. Da sich die Hausverwaltung weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Rückzahlung der Mieter­wech­sel­pau­schale

Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der Mieter­wech­sel­pau­schale zugestanden. Denn eine Pflicht zur Zahlung der Pauschale habe nicht bestanden.

Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG

Die Hausverwaltung sei zwar als Wohnungs­ver­mittlerin tätig gewesen, so das Amtsgericht. Als Verwalterin der Wohnung habe sie jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG kein Entgelt dafür verlangen dürfen.

Unangemessene Benachteiligung des Mieters

Zudem sei die Klausel zur Mieter­wech­sel­pau­schale nach Ansicht des Amtsgerichts gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt habe. Es sei zu beachten gewesen, dass die Hausverwaltung von der Vermieterin beauftragt wurde, Mietverträge abzuschließen und sich um Änderungen zu kümmern. Ein Mieterwechsel und die damit verbundenen Arbeiten seien üblicherweise zu erbringende Dienst­leis­tungen einer Hausverwaltung. Dafür habe die Hausverwaltung eine Vergütung von der Vermieterin erhalten. Durch die Klausel sei es somit zu einer doppelten in Rechnung­s­tellung der Kosten gekommen. Die Kosten sollten auf den Mieter abgewälzt werden. Dies sei unzulässig.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2015, 618/rb)

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