Landgericht Berlin Urteil15.10.2013
Vermieter darf Mietmangel persönlich in Augenschein nehmen: Ausschluss des Mietminderungsrechts bei Verweigerung der Mängelbesichtigung durch den MieterBesichtigungsrecht des Vermieters ergibt sich aus Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Mängelbeseitigung
Verweigert ein Mieter nach einer Mängelanzeige die Besichtigung des Mangels durch den Vermieter, so schließt dies das Recht zur Mietminderung aus. Denn insofern steht dem Vermieter ein Besichtigungsrecht zu, da ihm die Entscheidung obliegt, wie der Mangel zu beseitigen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall zeigte der Mieter einer Wohnung im Februar 2011 einen Mangel an. Hintergrund der Mängelanzeige war ein angeblicher Heizungsausfall sowie ein Schimmelbefall in Wohnzimmer und Küche. Der Mieter verweigerte aber anschließend die Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter oder beauftragter Handwerker. Da die Mängel in der Folgezeit nicht behoben wurden, minderte der Mieter seine Miete. Der Vermieter war damit aber nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht kam.
Kein Recht zur Mietminderung wegen Besichtigungsverweigerung
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mieter. Diesem habe kein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB zugestanden, da er nach der erfolgten Mängelanzeige die Besichtigung durch den Vermieter verweigert habe. Dem Vermieter stehe aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Recht zur Besichtigung der angezeigten Mängel zu, auch wenn eine Besichtigung der Mängel durch Dritte erfolgen könnte. Dem Vermieter sei das Recht auf Besichtigung von Mängeln auch deshalb zuzugestehen, weil es auch an ihm sei, zu entscheiden, wie gerügte Mietmängel zu beseitigen sind.
Zugangsverweigerung nur in Ausnahmefällen
Ein Mieter könne nach erfolgter Mängelanzeige nur in Ausnahmefällen den Zutritt zur Wohnung verweigern. Dies sei etwa dann zu bejahen, wenn der Vermieter ein nicht mehr hinzunehmendes Verhalten zeigt und beispielsweise Straftaten begeht. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 193/rb)