Dokument-Nr. 8487
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- IMR 2009, 380Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2009, Seite: 380
Landgericht Karlsruhe Urteil24.08.2009
Mieter kann nicht wegen eines Mangels mindern, wenn er dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht erlaubtMieter muss Mangelbeseitigung zulassen
Lässt ein Mieter in seiner Wohnung die Beseitigung eines Mangels nicht zu, kann er aufgrund dieses Mangels die Miete weder mindern noch zurückbehalten. Das machte das Landgericht Karlsruhe in seinem Urteil deutlich.
Nach einem Wasserschaden durch eine undichte Wasserleitung an der Baddecke in einer Mietwohnung ließ die Vermieterin die Decke aufreißen. Die Reparatur konnte allerdings nicht beendet werden und es blieb ein Loch in der Decke zurück, da der Mieter den Zutritt zur Wohnung verweigerte. Der Mieter forderte dann die Erfüllung seines Ersatzanspruchs für weitere Schäden, die durch das Wasser verursachten wurden. Zudem verlangte er, dass zunächst die reparierte Wasserleitung fotografisch festgehalten werden müsse. Im Anschluss minderte der Mieter die Miete um 50 Prozent und begründete dies mit dem weiterhin in der Decke vorhandenen Loch.
Kein Anspruch auf Mietminderung
Als der Mietrückstand das neunfache der monatlichen Miete betrug, kündigte die Vermieterin dem Mann fristlos. Ihre Räumungs- und Zahlungsklage war in beiden Instanzen erfolgreich. Der Mieter habe keinen Anspruch auf Mietminderung. In der Tat befände sich das Bad in einem mangelhaften Zustand, doch das habe der Mieter zu verantworten: Bis heute habe er die Reparatur und Schließung des Loches verhindert. Gegen seinen Willen habe die Vermieterin den Mangel nicht beseitigen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2009
Quelle: ra-online, Mietrechtanwälte
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