Dokument-Nr. 14190
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- WuM 1994, 464Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 464
Landgericht Berlin Urteil20.05.1994
Kenntnis des Vermieters vom Mangel berechtigt den Mieter zur ZutrittsverweigerungKenntnis durch vorherige Besichtigung und Schreiben des Mieters
Hat der Vermieter positive Kenntnis vom Mangel und den Möglichkeiten der Mängelbeseitigung, so darf der Mieter dem Vermieter den Wohnungszutritt zur erneuten Mängelbesichtigung verweigern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wies der Mieter einer Mietwohnung die Hausverwaltung des Vermieters auf die Mangelhaftigkeit der Fenster hin und forderte deren Beseitigung. Der Vermieter schlug daraufhin mehrere Besichtigungstermine vor. Der Mieter verweigerte jedoch den Zutritt zu seiner Wohnung.
Zutrittsverweigerung berechtigt
Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern durfte. Denn die einschlägigen Mängel waren bereits in einem Besichtigungstermin aufgenommen worden und die Hausverwaltung wusste, dass die Fenster der Wohnung in einem mangelhaften Zustand waren. Es war nach dem Vortrag des Vermieters nicht ersichtlich, warum der Hausverwaltung es nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Mängel durch eine Handwerkerfirma auch ohne weitere Besichtigung beheben zu lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 1994, 464/rb)
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