18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14190

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Urteil20.05.1994Landgericht Berlin63 S 39/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1994, 464Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 464
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Landgericht Berlin Urteil20.05.1994

Kenntnis des Vermieters vom Mangel berechtigt den Mieter zur Zutritts­ver­wei­gerungKenntnis durch vorherige Besichtigung und Schreiben des Mieters

Hat der Vermieter positive Kenntnis vom Mangel und den Möglichkeiten der Mängel­be­sei­tigung, so darf der Mieter dem Vermieter den Wohnungszutritt zur erneuten Mängel­be­sich­tigung verweigern. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wies der Mieter einer Mietwohnung die Hausverwaltung des Vermieters auf die Mangel­haf­tigkeit der Fenster hin und forderte deren Beseitigung. Der Vermieter schlug daraufhin mehrere Besich­ti­gungs­termine vor. Der Mieter verweigerte jedoch den Zutritt zu seiner Wohnung.

Zutritts­ver­wei­gerung berechtigt

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern durfte. Denn die einschlägigen Mängel waren bereits in einem Besich­ti­gungs­termin aufgenommen worden und die Hausverwaltung wusste, dass die Fenster der Wohnung in einem mangelhaften Zustand waren. Es war nach dem Vortrag des Vermieters nicht ersichtlich, warum der Hausverwaltung es nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Mängel durch eine Handwerkerfirma auch ohne weitere Besichtigung beheben zu lassen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 1994, 464/rb)

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