Dokument-Nr. 6515
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- NZM 2008, 481Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 481
- WuM 2007, 569Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 569
- ZMR 2008, 385Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 385
Amtsgericht Münster Urteil12.06.2007
Mitwirkungspflicht des Mieters bei MängelbeseitigungVerwirkung des Mängelbeseitigungsanspruchs des Mieters durch wiederholte Zutrittsverweigerung
Mieter können ihren Anspruch auf Mängelbeseitigung verlieren, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung eines Feuchtigkeitsschadens verletzen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Fall meldete ein Mieter seinem Vermieter einen Feuchtigkeitsschaden in seiner Wohnung und verlangte vom Vermieter die Beseitigung des Schadens. Er machte dem Vermieter Terminvorschläge, verweigerte aber dem Vermieter und den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung.
Gericht: Mieter hat Recht auf Mängelbeseitigung verwirkt
Das Amtsgericht Münster entschied, dass ein Mieter sein Recht auf Mängelbeseitigung verwirkt, wenn er dem Vermieter unbegründet den zuvor angemeldeten Zutritt verweigert.
Mieter hat Mitwirkungspflicht
Zwar müsse ein Vermieter eine Wohnung grundsätzlich mangelfrei halten; dies könne er aber nur, wenn ihm der Mangel rechtzeitig mitgeteilt würde und der Mieter dem Handwerker und Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähre. Dabei ergebe es sich aus den Grundsätzen über die gegenseitige Rücksichtnahme in einem Wohnungsmietverhältnis, dass der Vermieter nicht plötzlich und zur Unzeit mit der Mängelbeseitigung beginnen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2008
Quelle: ra-online
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