21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 6515

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Urteil12.06.2007Amtsgericht Münster3 C 4552/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2008, 481Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 481
  • WuM 2007, 569Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2007, Seite: 569
  • ZMR 2008, 385Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 385
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Münster Urteil12.06.2007

Mitwir­kungs­pflicht des Mieters bei Mängel­be­sei­tigungVerwirkung des Mängel­beseitigungs­anspruchs des Mieters durch wiederholte Zutritts­verweigerung

Mieter können ihren Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung verlieren, wenn sie ihre Mitwir­kungs­pflicht bei der Beseitigung eines Feuchtig­keitsschadens verletzen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall meldete ein Mieter seinem Vermieter einen Feuch­tig­keits­schaden in seiner Wohnung und verlangte vom Vermieter die Beseitigung des Schadens. Er machte dem Vermieter Termin­vor­schläge, verweigerte aber dem Vermieter und den Handwerkern den Zutritt zur Wohnung.

Gericht: Mieter hat Recht auf Mängel­be­sei­tigung verwirkt

Das Amtsgericht Münster entschied, dass ein Mieter sein Recht auf Mängelbeseitigung verwirkt, wenn er dem Vermieter unbegründet den zuvor angemeldeten Zutritt verweigert.

Mieter hat Mitwir­kungs­pflicht

Zwar müsse ein Vermieter eine Wohnung grundsätzlich mangelfrei halten; dies könne er aber nur, wenn ihm der Mangel rechtzeitig mitgeteilt würde und der Mieter dem Handwerker und Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähre. Dabei ergebe es sich aus den Grundsätzen über die gegenseitige Rücksichtnahme in einem Wohnungs­miet­ver­hältnis, dass der Vermieter nicht plötzlich und zur Unzeit mit der Mängel­be­sei­tigung beginnen könne.

Quelle: ra-online

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