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Dokument-Nr. 30152

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Urteil03.06.2020Landgericht Berlin65 S 205/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 377Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 377
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil15.08.2019, 3 C 315/18
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil03.06.2020

Kein Annahmeverzug wegen urlaubs­be­dingter Abwesenheit bei Angebot der Mängelaufnahme/-beseitigung innerhalb der SommermonateVorgeschlagene Termine fielen in Zeitraum urlaubs­be­dingter Abwesenheit

Ein Wohnungsmieter gerät wegen einer urlaubs­be­dingten Abwesenheit nicht in Annahmeverzug, wenn der Vermieter Termine zur Mängelaufnahme oder -beseitigung innerhalb der Sommermonate anbietet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2020 als Berufungs­gericht darüber zu entscheiden, ob ein Wohnungsmieter in Annahmeverzug gerät, wenn er vom Vermieter angebotene Termine zur Mängelaufnahme oder -beseitigung missachtet, weil er urlaubsbedingt abwesend war. Der Mieter hatte in dem Fall bereits im Jahr 2013 bzw. Dezember 2014 Mängel angezeigt. Ende Juni 2015 bot die Vermieterin schließlich Termine zur Mängelaufnahme und -beseitigung an. Der Mieter war aber an den genannten Termine im Urlaub.

Kein Annahmeverzug wegen urlaubs­be­dingter Abwesenheit

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter nicht in Annahmeverzug geraten ist, da das beabsichtigte Tätigwerden der Vermieterin bzw. der von ihr beauftragten Personen in den Zeitraum der urlaubs­be­dingten Abwesenheit des Mieters fiel. Damit habe die Vermieterin rechnen müssen. Denn die Monate Juli und August seien als verbreitete Urlaubsmonate anerkannt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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