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- GE 2021, 377Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 377
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil15.08.2019, 3 C 315/18
- Mitwirkungspflicht des Mieters bei MängelbeseitigungAmtsgericht Münster, Urteil12.06.2007, 3 C 4552/06
- Vermieter darf Mietmangel persönlich in Augenschein nehmen: Ausschluss des Mietminderungsrechts bei Verweigerung der Mängelbesichtigung durch den MieterLandgericht Berlin, Urteil15.10.2013, 63 S 626/12
Landgericht Berlin Urteil03.06.2020
Kein Annahmeverzug wegen urlaubsbedingter Abwesenheit bei Angebot der Mängelaufnahme/-beseitigung innerhalb der SommermonateVorgeschlagene Termine fielen in Zeitraum urlaubsbedingter Abwesenheit
Ein Wohnungsmieter gerät wegen einer urlaubsbedingten Abwesenheit nicht in Annahmeverzug, wenn der Vermieter Termine zur Mängelaufnahme oder -beseitigung innerhalb der Sommermonate anbietet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2020 als Berufungsgericht darüber zu entscheiden, ob ein Wohnungsmieter in Annahmeverzug gerät, wenn er vom Vermieter angebotene Termine zur Mängelaufnahme oder -beseitigung missachtet, weil er urlaubsbedingt abwesend war. Der Mieter hatte in dem Fall bereits im Jahr 2013 bzw. Dezember 2014 Mängel angezeigt. Ende Juni 2015 bot die Vermieterin schließlich Termine zur Mängelaufnahme und -beseitigung an. Der Mieter war aber an den genannten Termine im Urlaub.
Kein Annahmeverzug wegen urlaubsbedingter Abwesenheit
Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter nicht in Annahmeverzug geraten ist, da das beabsichtigte Tätigwerden der Vermieterin bzw. der von ihr beauftragten Personen in den Zeitraum der urlaubsbedingten Abwesenheit des Mieters fiel. Damit habe die Vermieterin rechnen müssen. Denn die Monate Juli und August seien als verbreitete Urlaubsmonate anerkannt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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