Dokument-Nr. 20972
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- DWW 1988, 83Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1988, Seite: 83
- MM 1988, 23Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 1988, Seite: 23
- NJW-RR 1988, 909Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 909
Landgericht Berlin Urteil19.10.1987
Beim Betrieb einer Stereoanlage oder eines Fernsehers in einer Mietwohnung muss auch außerhalb der Ruhezeiten Zimmerlautstärke eingehalten werdenFür Zimmerlaustärke darf Geräusch außerhalb der Wohnung gar nicht bzw. kaum noch wahrnehmbar sein
Beim Betrieb von Tonwiedergabegeräten, wie etwa einer Stereoanlage oder einem Fernseher, muss auch außerhalb der Ruhezeiten die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Die Zimmerlautstärke ist dann eingehalten, wenn das Geräusch außerhalb der Wohnung nicht bzw. kaum wahrnehmbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung gegen die über ihr wohnenden Wohnungsmieter auf Unterlassung von ruhestörendem Lärm durch das Abspielen von Tonwiedergabegeräten.
Anspruch auf Einhaltung der Zimmerlautstärke bestand
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Einhaltung der Zimmerlautstärke beim Betrieb von Tonwiedergabegeräten zugestanden. Zwar müsse nicht stets die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Dies gelte insbesondere für Lärmbelästigungen, die nach der Natur der Sache unvermeidbar sind (Bsp.: Kindergeschrei, Hundegebell), nicht zu regulieren sind (Bsp.: Klavierspiel, Staubsauger) oder die als sozialüblich hinzunehmen sind (Bsp.: gelegentliche Tanzparties). Im Rahmen von Tonwiedergabegeräten sei aber zu beachten, dass die Einhaltung der Zimmerlautstärke durch den Laustärkeregler einfach zu erreichen ist.
Keine unzumutbare Beeinträchtigung des Mieters
Durch die Pflicht zur Einhaltung der Zimmerlautstärke werde der Mieter nach Auffassung des Landgerichts auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn er habe die Möglichkeit, durch die Verwendung von Kopfhörern den vollen Klang seiner Stereoanlage auszuschöpfen oder durch schalldämpfende Maßnahmen die Einhaltung der Zimmerlautstärke einzuhalten.
Für Zimmerlaustärke darf Geräusch außerhalb der Wohnung gar nicht bzw. kaum noch wahrnehmbar sein
Der Begriff der Zimmerlautstärke sei nicht dahingehend zu verstehen, so das Landgericht weiter, dass das Geräusch nur innerhalb des Zimmers wahrnehmbar sein darf. Vielmehr sei ausreichend, dass das Geräusch außerhalb einer abgeschlossenen Wohnung, in den Wohnungen unterhalb und oberhalb der Geräuschquelle, nicht mehr oder zumindest kaum wahrnehmbar ist (LG Berlin, WuM 1963, 153; LG Frankfurt WuM 1960, 118).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 909/rb)
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