14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20972

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Urteil19.10.1987Landgericht Berlin13 O 2/87
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 1988, 83Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1988, Seite: 83
  • MM 1988, 23Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 1988, Seite: 23
  • NJW-RR 1988, 909Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 909
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil19.10.1987

Beim Betrieb einer Stereoanlage oder eines Fernsehers in einer Mietwohnung muss auch außerhalb der Ruhezeiten Zimmer­laut­stärke eingehalten werdenFür Zimmerlaustärke darf Geräusch außerhalb der Wohnung gar nicht bzw. kaum noch wahrnehmbar sein

Beim Betrieb von Ton­wieder­gabe­geräten, wie etwa einer Stereoanlage oder einem Fernseher, muss auch außerhalb der Ruhezeiten die Zimmer­laut­stärke eingehalten werden. Die Zimmer­laut­stärke ist dann eingehalten, wenn das Geräusch außerhalb der Wohnung nicht bzw. kaum wahrnehmbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Mieterin einer Wohnung gegen die über ihr wohnenden Wohnungsmieter auf Unterlassung von ruhestörendem Lärm durch das Abspielen von Tonwie­der­ga­be­geräten.

Anspruch auf Einhaltung der Zimmer­laut­stärke bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Einhaltung der Zimmerlautstärke beim Betrieb von Tonwie­der­ga­be­geräten zugestanden. Zwar müsse nicht stets die Zimmer­laut­stärke eingehalten werden. Dies gelte insbesondere für Lärmbe­läs­ti­gungen, die nach der Natur der Sache unvermeidbar sind (Bsp.: Kindergeschrei, Hundegebell), nicht zu regulieren sind (Bsp.: Klavierspiel, Staubsauger) oder die als sozialüblich hinzunehmen sind (Bsp.: gelegentliche Tanzparties). Im Rahmen von Tonwie­der­ga­be­geräten sei aber zu beachten, dass die Einhaltung der Zimmer­laut­stärke durch den Laustärkeregler einfach zu erreichen ist.

Keine unzumutbare Beein­träch­tigung des Mieters

Durch die Pflicht zur Einhaltung der Zimmer­laut­stärke werde der Mieter nach Auffassung des Landgerichts auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn er habe die Möglichkeit, durch die Verwendung von Kopfhörern den vollen Klang seiner Stereoanlage auszuschöpfen oder durch schalldämpfende Maßnahmen die Einhaltung der Zimmer­laut­stärke einzuhalten.

Für Zimmerlaustärke darf Geräusch außerhalb der Wohnung gar nicht bzw. kaum noch wahrnehmbar sein

Der Begriff der Zimmer­laut­stärke sei nicht dahingehend zu verstehen, so das Landgericht weiter, dass das Geräusch nur innerhalb des Zimmers wahrnehmbar sein darf. Vielmehr sei ausreichend, dass das Geräusch außerhalb einer abgeschlossenen Wohnung, in den Wohnungen unterhalb und oberhalb der Geräuschquelle, nicht mehr oder zumindest kaum wahrnehmbar ist (LG Berlin, WuM 1963, 153; LG Frankfurt WuM 1960, 118).

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/NJW-RR 1988, 909/rb)

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