Landgericht Berlin Beschluss19.01.2012
Begriff "Zimmerlautstärke" nicht bestimmt genugVerurteilung zur Einhaltung der "Zimmerlautstärke" nicht vollstreckungsfähig
Eine Verurteilung zur Einhaltung der "Zimmerlautstärke" beim Musik hören, ist nicht vollstreckungsfähig. Denn der Begriff "Zimmerlautstärke" ist nicht bestimmt genug. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Spandau verurteilte eine Vermieterin unter anderem dazu, dafür Sorge zu tragen, "dass Musik nur in Zimmerlautstärke gespielt wird". Zur Erzwingung der Handlung hat das Amtsgericht gegen die Vermieterin ein Zwangsgeld festgesetzt bzw. hilfsweise Zwangshaft angeordnet. Dagegen legte sie Beschwerde ein.
Urteil des Amtsgerichts nicht vollstreckbar
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Festsetzung von Zwangsgeld bzw. die hilfsweise Anordnung von Zwangshaft sei nicht rechtens gewesen. Denn das Urteil des Amtsgerichts Spandau sei mangels Vollstreckungsfähigkeit kein ausreichender Vollstreckungstitel.
Mangelnde Bestimmtheit des Begriffs "Zimmerlautstärke"
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Begriff "Zimmerlautstärke" nicht bestimmt genug. Denn konkrete Grenzwerte, die nicht überschritten werden sollen, seien nicht angegeben worden. Aus dem Begriff selbst lassen sich ebenfalls keine Grenzwerte ableiten. Weder existiere eine gesetzliche Definition noch eine gefestigte Rechtsprechung, ab welchem Dezibelwert die Zimmerlautstärke überschritten werde. Wann die "Zimmerlautstärke" überschritten werde, sei also eine subjektive Wahrnehmung.
Urteil muss messbare Grenzwerte aufweisen
Jeder Vollstreckungstitel, so auch ein Urteil, müsse nach Auffassung des Landgerichts jedoch einen tatsächlichen messbaren Grenzwert aufweisen, der nicht überschritten werden dürfe. Erst dann werde er vollstreckungsfähig. Daran habe es hier gefehlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)