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Dokument-Nr. 11634

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Beschluss12.07.1995Landgericht Hamburg317 T 48/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1996, 159Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 159
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Hamburg Beschluss12.07.1995

Definition von "Zimmer­laut­stärke": Zimmer­laut­stärke bedeutet nicht, dass keinerlei Geräusche mehr nach draußen dringenMusik in Zimmer­laut­stärke darf nicht deutlich vernehmbar in die Nachbarwohnung dringen

Der Begriff Zimmer­laut­stärke wird nicht in Dezibel festgelegt, sondern unter Berück­sich­tigung der baulichen Substanz des Wohnhauses als Lautstärke definiert, die nicht deutlich vernehmbar in die Nachbarwohnung dringt. Vom Musikhörenden als auch vom Nachbarn ist jedoch ein Mindestmaß an Toleranz gefordert, da weder ein konzer­t­ähn­liches Hörerlebnis möglich sein muss, noch die absolute Stille vom Nachbarn gefordert werden kann. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg hervor.

Die Klägerin im vorliegenden Fall begehrte die Androhung von Ordnungsmitteln, nachdem ihr Wohnungsnachbar gerichtlich dazu verpflichtet worden war, Lärmbe­läs­ti­gungen, insbesondere durch lautes Musikhören, zu unterlassen. Das Hören von Musik sollte nach 22.00 Uhr nur noch über Kopfhörer, in der Zeit davor nur in Zimmerlautstärke gestattet sein.

Musik über Zimmer­laut­stärke muss vom Nachbarn nicht hingenommen werden

Das Landgericht Hamburg erklärte die Beschwerde für teilweise begründet. Die Verpflichtung, Musik nur in Zimmer­laut­stärke zu hören, sei hinreichend bestimmt, um als Grundlage der Zwangs­voll­streckung zu dienen. Insbesondere sei es nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. Der Begriff Zimmer­laut­stärke ermögliche es, bei einer Musikwiedergabe von Tonträgern festzustellen, ob die Lautstärke noch oder nicht mehr vom Nachbarn hinzunehmen sei. Insbesondere werde es damit möglich, das Musikhören in einer Lautstärke, die deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in die Nachbarwohnung dringe, auszuscheiden.

Musik in Zimmer­laut­stärke gilt als normales Wohngeräusch

Jedoch müsse dem Mieter einer Wohnung ein befriedigendes Hörerlebnis möglich sein. Erst wenn die Lautstärke über das hinausgehe, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringe, werde das Maß der Zimmer­laut­stärke überschritten. Bei dieser Abgrenzung sei sowohl auf Seiten des Musikhörers als auch des Nachbarn auf die Person eines vernünftigen Mitbewohners abzustellen. Der Wunsch auf origi­nal­ge­treuen Musikempfang, der einem Konzerterlebnis nahe komme, sei ebenso wenig ausschlaggebend wie eine besondere Empfindlichkeit oder Musik­feind­lichkeit auf der anderen Seite. Die Verpflichtung, nach 22.00 Uhr nur noch mit Kopfhörern Musik zu hören, sei auch nicht entgegen der Auffassung des Beklagten sittenwidrig.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/st)

der Leitsatz

Zur Definition der Zimmer­laut­stärke

Zimmer­laut­stärke heißt, dass die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum beschränkt ist, in welchem sie wiedergegeben wird. Deutlich in der Nachbarwohnung vernehmbare Musikwiedergabe ist keine Zimmer­laut­stärke. Allerdings meint der Begriff Zimmer­laut­stärke auch nicht, dass keinerlei Geräusche mehr zum Nachbarn dringen. Zimmer­laut­stärke ist also auch dann noch gegeben, wenn der Nachbar nur normale Wohngeräusche vernehmen kann.

Es ist jeweils auf den "vernünftigen" Nachbarn abzustellen. Dies gilt hinsichtlich der Person, die Musik hört und keinen Anspruch auf ein "origi­nal­ge­treues lautes Konzerterlebnis" hat wie auch bei der durch die Musik "gestörten" Person, die nicht überempfindlich reagieren darf (rao).

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