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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil27.08.2014

Arbeitnehmer muss bei Beleidigung des Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeits­ver­hältnisses keine strafbewehrte Unter­lassungs­er­klärung abgebenLAG weist Unter­las­sungsklage mangels Wieder­ho­lungs­gefahr ab

Wer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei Beendigung des Arbeits­ver­hältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt, ist nicht immer verpflichtet, eine strafbewehrte Unter­lassungs­er­klärung abzugeben. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Landes­arbeits­gericht.

Die klagende Arbeitgeberin kündigte der in einer kleinen Filiale beschäftigten verklagten Arbeitnehmerin innerhalb der Probezeit und stellte sie sofort frei. Trotz Arbeits­un­fä­higkeit bestand sie auf sofortige Herausgabe von Firmeneigentum. Bei der Übergabe soll die Arbeitnehmerin in Anwesenheit des Shop-Leiters zu ihrer neu eingestellten Nachfolgerin u.a. gesagt haben, sie werde auch nur verarscht und angelogen. Den abwesenden Geschäftsführer bezeichnete sie mindestens sinngemäß als "Arschloch". Die Arbeitnehmerin war nach der Übergabe nie wieder in der Filiale und hatte keine Berüh­rungs­punkte mehr zur Firma.

Arbeitgeber verlangt Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung

Die Arbeitgeberin verlangte von ihr, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin sollte sie sich verpflichten, konkret bezeichnete, aber streitige Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu unterlassen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000 Euro zu zahlen. Dazu war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Daraufhin erhob die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Kiel eine entsprechende Unter­las­sungsklage. Sie meinte, hier bestünde Wiederholungsgefahr, wie sich schon aus der Weigerung, die Erklärung abzugeben, zeige. Die verklagte Arbeitnehmerin hat im Rahmen des Rechtsstreits wiederholt versichert, dass sie sich über die Arbeitgeberin und deren Geschäftsführer seit Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht mehr geäußert habe und auch nicht mehr äußern werde, und verteidigt sich gegen die Klage.

LAG verweist auf einmalige eskalierende Situation und verneint Wieder­ho­lungs­gefahr

Die Klage der Arbeitgeberin war vor dem Arbeitsgericht Kiel und dem Schleswig-Holsteinischen Landes­a­r­beits­gericht nicht erfolgreich. Die Gerichte haben die Unter­las­sungsklage mangels Wieder­ho­lungs­gefahr abgewiesen. Sind Äußerungen bereits einmal gefallen, wird zwar an sich das Vorliegen einer Wieder­ho­lungs­gefahr vermutet. Liegt aber eine einmalige eskalierende Situation vor, in der etwaige ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber abgegeben wurden, noch dazu bei beendetem Arbeitsverhältnis, spricht das gegen eine Wieder­ho­lungs­gefahr. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin sich weigert, eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben und sich gegen eine Unter­las­sungsklage verteidigt. Alle Einzelumstände des Falles und auch das Prozess­ver­halten müssen betrachtet werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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