Dokument-Nr. 18832
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- Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil08.11.2013, 4 Ca 1427/13
- "Ich hau dir vor die Fresse": Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten gerechtfertigtArbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil07.11.2012, 6 Ca 1749/12
- "Klei mi ann Mors" – Fristlose Kündigung wegen Beleidigung einer Vorgesetzten unwirksamArbeitsgericht Hamburg, Urteil12.05.2009, 21 Ca 490/08
- Beleidigungen gegen Chef und Kollegen im Zuge menschenunwürdiger Arbeitsbedingungen rechtfertigen keine fristlose KündigungLandesarbeitsgericht Thüringen, Urteil29.06.2022, 4 Sa 212/13
Landesarbeitsgericht Mainz Urteil24.07.2014
Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten erfordert in bestimmten Fällen vorherige AbmahnungFristlose Kündigung bei ehrverletzenden Äußerungen kann wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam sein
Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten schwerwiegend, so rechtfertigt dies nicht stets eine fristlose Kündigung. Vielmehr kann unter bestimmten Umständen eine vorherige Abmahnung erforderlich sein. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die ehrverletzenden Äußerungen aufgrund eines eskalierenden Gesprächs mit dem Vorgesetzten getätigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 äußerte sich ein Arbeitnehmer gegenüber drei Arbeitskollegen im Rauchercontainer abfällig über seinen Vorgesetzten. Dabei fielen Aussagen wie "Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen" oder "der ist nicht normal". Zudem bezeichnete der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als "Psycho". Hintergrund dieser Äußerungen war ein wenige Tage zuvor stattgefundenes Konfliktgespräch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten. Dieses Gespräch endete für den Arbeitnehmer insofern demütigend, als dass er mit einem deutlich vernehmbaren "Raus hier!" vom Vorgesetzten aus dem Büro geworfen wurde. Der Arbeitgeber kündigte aufgrund der Äußerungen das Arbeitsverhältnis fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.
Arbeitsgericht verneinte Wirksamkeit der Kündigung
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam gewesen. Zwar habe der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten grob beleidigt, was einen Grund zur fristlosen Kündigung grundsätzlich darstellt. Aufgrund der besonderen Situation sei vor Ausspruch der Kündigung jedoch eine Abmahnung erforderlich gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Rauswurfs aus dem Büro seiner Empörung Luft machen wollte. Darüber hinaus seien die Äußerungen in einem abgegrenzten Raum gefallen, so dass die Äußerungen nicht für einen unüberschaubaren Personenkreis öffentlich gemacht wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Landesarbeitsgericht bejahte ebenfalls Erfordernis einer vorherigen Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten erheblich beleidigt und diffamiert hat und dass eine solche grobe Beleidigung eines Vorgesetzten eine fristlose Kündigung grundsätzlich nach sich ziehen kann. So müsse ein Arbeitgeber in grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, nicht hinnehmen. Dennoch sei eine fristlose Kündigung hier unverhältnismäßig gewesen, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei.
Arbeitgeber musste einmalige und nachvollziehbare ehrverletzende Äußerungen hinnehmen
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe der Arbeitgeber die einmaligen ehrverletzenden Äußerungen des Arbeitnehmers hinnehmen müssen. Die konkreten Umstände haben es wahrscheinlich gemacht, dass eine Abmahnung das Verhalten des Arbeitnehmers zukünftig positiv beeinflusst hätte. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Abreitnehmer sich aufgrund des demütigenden Rauswurfs aus dem Büro des Vorgesetzten zu den Äußerungen hinreißen ließ. Zudem habe der Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfen, dass seine Äußerungen von den Arbeitskollegen nicht weiter getragen werden und somit der Betriebsfrieden nicht gestört wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2014
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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