23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Mainz Urteil24.07.2014

Fristlose Kündigung bei schwerwiegender Beleidigung eines Vorgesetzten erfordert in bestimmten Fällen vorherige AbmahnungFristlose Kündigung bei ehrverletzenden Äußerungen kann wegen Un­verhältnismäßig­keit unwirksam sein

Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten schwerwiegend, so rechtfertigt dies nicht stets eine fristlose Kündigung. Vielmehr kann unter bestimmten Umständen eine vorherige Abmahnung erforderlich sein. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die ehrverletzenden Äußerungen aufgrund eines eskalierenden Gesprächs mit dem Vorgesetzten getätigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Mainz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 äußerte sich ein Arbeitnehmer gegenüber drei Arbeitskollegen im Raucher­con­tainer abfällig über seinen Vorgesetzten. Dabei fielen Aussagen wie "Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen" oder "der ist nicht normal". Zudem bezeichnete der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten als "Psycho". Hintergrund dieser Äußerungen war ein wenige Tage zuvor stattgefundenes Konflikt­ge­spräch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten. Dieses Gespräch endete für den Arbeitnehmer insofern demütigend, als dass er mit einem deutlich vernehmbaren "Raus hier!" vom Vorgesetzten aus dem Büro geworfen wurde. Der Arbeitgeber kündigte aufgrund der Äußerungen das Arbeits­ver­hältnis fristlos. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage.

Arbeitsgericht verneinte Wirksamkeit der Kündigung

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach sei die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam gewesen. Zwar habe der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten grob beleidigt, was einen Grund zur fristlosen Kündigung grundsätzlich darstellt. Aufgrund der besonderen Situation sei vor Ausspruch der Kündigung jedoch eine Abmahnung erforderlich gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Rauswurfs aus dem Büro seiner Empörung Luft machen wollte. Darüber hinaus seien die Äußerungen in einem abgegrenzten Raum gefallen, so dass die Äußerungen nicht für einen unüber­schaubaren Personenkreis öffentlich gemacht wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht bejahte ebenfalls Erfordernis einer vorherigen Abmahnung

Das Landes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten erheblich beleidigt und diffamiert hat und dass eine solche grobe Beleidigung eines Vorgesetzten eine fristlose Kündigung grundsätzlich nach sich ziehen kann. So müsse ein Arbeitgeber in grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, nicht hinnehmen. Dennoch sei eine fristlose Kündigung hier unverhältnismäßig gewesen, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei.

Arbeitgeber musste einmalige und nachvoll­ziehbare ehrverletzende Äußerungen hinnehmen

Nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts habe der Arbeitgeber die einmaligen ehrverletzenden Äußerungen des Arbeitnehmers hinnehmen müssen. Die konkreten Umstände haben es wahrscheinlich gemacht, dass eine Abmahnung das Verhalten des Arbeitnehmers zukünftig positiv beeinflusst hätte. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Abreitnehmer sich aufgrund des demütigenden Rauswurfs aus dem Büro des Vorgesetzten zu den Äußerungen hinreißen ließ. Zudem habe der Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfen, dass seine Äußerungen von den Arbeitskollegen nicht weiter getragen werden und somit der Betriebsfrieden nicht gestört wird.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18832

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI