Dokument-Nr. 14565
Permalink https://urteile.news/
- Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook: Auszubildender darf nach beleidigenden Äußerungen auf Facebook gekündigt werdenLandesarbeitsgericht Hamm, Urteil10.10.2012, 3 Sa 644/12
- Beleidigung des Arbeitgebers als "Wichser" rechtfertigt keine außerordentliche KündigungLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil18.08.2011, 2 Sa 232/11
- Beleidigung: Fristlose Kündigung wegen Zu-alt-Schätzung der Freundin des ChefsArbeitsgericht Mannheim, Vergleich24.03.2011, 3 Ca 406/10
Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil07.11.2012
"Ich hau dir vor die Fresse": Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten gerechtfertigtAngestellter bedroht Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise
Die fristlose Kündigung eines Angestellten, der seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht und unter anderem mit den Worten "Ich hau dir vor die Fresse" beleidigt, ist rechtswirksam. Dies entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1987 als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt. Im Zuge der Durchführung von Bodenbelagsarbeiten am Stationsweg äußerte sich der Kläger seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber im Beisein eines weiteren Mitarbeiters mit den Worten:
"Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal."
Wegen dieses Vorfalles kündigte die Stadt Mönchengladbach das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 6. Juni 2012 fristlos.
Arbeitsgericht weist Kündigungsschutzklage ab
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die gegen diese Kündigung vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Kläger wurde bereits zuvor wegen Bedrohung eines früheren Vorgesetzten abgemahnt
Das Arbeitsgericht hält die fristlose Kündigung für rechtswirksam, da der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht hat, wegen der Bedrohung seines damaligen Vorgesetzten ungefähr ein Jahr zuvor bereits abgemahnt worden war und nach Durchführung einer Beweisaufnahme entgegen der dahingehenden Behauptung des Klägers nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnte, dass der Kläger zuvor von seinem Vorgesetzten massiv provoziert worden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Arbeitsgericht Mönchengladbach/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14565
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.