23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14367

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Urteil10.10.2012Landesarbeitsgericht Hamm3 Sa 644/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2013, 12Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 12
  • CR 2013, 60Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 60
  • ITRB 2013, 57Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 57
  • jurisPR-ArbR 16/2003, Anm. 1, Eugen Ehmannjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2003, Ausgabe: 16, Anmerkung: 1, Autor: Eugen Ehmann
  • ZD 2013, 93Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 93
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ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil10.10.2012

Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook: Auszubildender darf nach beleidigenden Äußerungen auf Facebook gekündigt werdenAuszubildender bezeichnet sich als "Leibeigener" und nennt seinen Arbeitgeber "Menschen­schinder und Ausbeuter"

Die fristlose Kündigung eines Auszubildenden aufgrund Äußerungen über seinen Arbeitgeber wie "Menschen­schinder und Ausbeuter" auf seinem Facebook-Profil ist wirksam. Dies hat das Landes­arbeitsgericht Hamm nun im Berufungs­ver­fahren entschieden.

Im vorliegenden Fall hat die beklagte Arbeitgeberin, eine Inter­net­dienst­leis­tung­s­agentur, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm eingelegt. Das Landes­a­r­beits­gericht sah die Äußerungen als Beleidigungen an und hat das erstin­sta­nzliche Urteil abgeändert.

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Nach Auffassung des Berufungs­ge­richts ist die fristlose Kündigung des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses, die im Juni 2011 wegen beleidigender Äußerungen auf dem Facebook-Profil des Auszubildenden erfolgte, wirksam. Das Landes­a­r­beits­gericht sah diese Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine Auswirkungen auf den Bestand des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses haben würden. Die Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich gewesen auch die Besonderheiten des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses stünden der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war. Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ ra-online

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