23.11.2024
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Arbeitsgericht Bochum Urteil29.03.2012

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook nicht gerechtfertigtArbeitnehmer wurde fristlos gekündigt, nachdem er seinen Arbeitgeber in seinem Facebook-Account beleidigte

Arbeitnehmer, die in ihren Facebook-Profilen ihren Arbeitgeber beleidigen, müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Allerdings sind eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers sowie Kritikgespräche angebracht, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Fehlverhalten einzusehen. Dies entschied das Arbeitsgericht Bochum.

In dem zugrunde liegenden Fall absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum "Mediengestalter Digital und Print" bei dem Beklagten, der Inter­net­dienst­leis­tungen anbietet und unter anderem Facebook-Profile fur Kunden erstellt. Auf dem privaten Facebook-Profil des Klagers befindet sich unter der Rubrik "Arbeitgeber" die folgende Eintragung:

Arbeitgeber: menschen­schinder & Ausbeuter

Leibeigener Bochum

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Der Beklagte betrachtet die Eintragung als Beleidigung und kündigt dem Kläger fristlos. Der Kläger erhob Kündi­gungs­schutzklage vor dem Arbeitsgericht Bochum. Er beruft sich auf sein Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung. Die Äußerung sei übertrieben und lustig gemeint.

Facebook-Profil des Klägers deutet auf eine unreife Persönlichkeit hin

Das Arbeitsgericht Bochum hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht Bochum im Wesentlichen ausgeführt, die Eintragung auf dem Facebook-Profil habe zwar beleidigenden Charakter. Der gesamte Inhalt des Facebook-Profils spiegele allerdings eine unreife Persönlichkeit des Klägers und mangelnde Ernsthaftigkeit wider. Daher sei es für den Beklagten zumutbar gewesen, anstelle der Kündigung zunächst durch eine Abmahnung oder durch Kritikgespräche dem Kläger das Fehlverhalten klar zu machen und eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken. Bei Auszubildenden bestehe neben der fachlichen Ausbildung auch die Pflicht des Ausbildenden zur Förderung der geistigen und charakterlichen Entwicklung.

Der Beklagte hat gegen das erstin­sta­nzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das Landes­a­r­beits­gericht Hamm am 10.10.2012 zu entscheiden hat.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

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